Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1025 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
— NMr. a49. — 
  
(Nr. 6201.) Urkunde, betressend die Erweiterung des durch Urkunde vom 3. August 1814. 
gestifteten Luisen-Ordens. Vom 30. Oktober 1865. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
haben beschlossen, den durch Urkunde vom 3. August 1814. geslifteten Luisen= 
Orden zu erweitern und denselben künftig in zwei besonderen Abtheilungen zu 
verleihen. 
Für die erste Abtheilung bildet die erwäáhnte Urkunde vom 3. August 
1814. (Gesetz-Samml. für 1814. 0. 70.) die unveränderte Grundlage, nur mit 
der Maaßgabe, daß die darin feslgestellte Dekoration des zur Anerkennung be- 
sonders hervorragender Verdienste von Frauen und Jungfrauen um die pfle- 
gende Sorgfalt für verwundete und erkrankte Krieger geslifteren Ordens künftig 
sedesmal im Reversschilde die Jahreszahl des Krieges rragen soll, in welchem 
der Orden erworben worden ist. 
Die zweite Abtheilung wird an Frauen und Jungfrauen verliehen, 
die in edler Selbstverleugnung ein ehrenvolles Vorbild liefern, nicht blos durch 
ausgezeichnete Verdienste um die Krankenpflege überhaupr, selbst wenn sie die- 
selbe zum Lebensberuf erwählt haben, sondern auch durch andere hochherzige 
und aufopfernd menschenfreundliche verdiensivolle Handlungen im Kriege und 
in Friedenszeiten; namentlich auch an solche, welche mit vollster Uneigen- 
nützigkeit und reinster Nächstenliebe durch Leistungen oder Sammlungen für 
Bedürfnisse der im Felde slehenden Truppen, deren Angehbrigen, sowie der 
Hinterbliebenen der im Felde Gefallenen, Hervorragendes gethan, oder bei be- 
sonderen Unglücksfállen, Nothständen, bei Epidemien und anderen Landeskalami- 
täten sich vorzugsweise und erfolgreich ausgezeichnet und ihren patriotischen 
Sinn bewährt haben. 
Die Dekoration dieser zweiten Abtheilung zerfällt in zwei Klassen. 
Die erste Klasse besteht in einem, dem bisherigen Luisen-Orden dhn- 
lichen Kreuze, jedoch mit Ausschmückung in Silber anstatt in Gold. 
Auch behalten Wir Uns vor, zur außerordentlichen persönlichen Aus- 
zeichnung unter damit zu verbindender Beoorzugung im Range das Kreuz der 
ersten Klasse mit einer goldenen oder silbernen Krone zu verleihen. · 
Jchkgsssgtoaamkseoy 133 Die 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1865.
	        
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