Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Baues zu hören und mit der Anschlagssumme bekannt zu machen. Zu den 
Interessenten-gehören die Kirchenpatrone, sämmtliche Besitzer von eingepfarrten 
Rittergütern oder anderen vom Verbande der politischen Gemeinde eximirten 
Grundstücken und die cingepfarrten Gemeinden und Gemeindeantheile. Die 
Vertretung der letzteren hierbei erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen 
desjenigen Staates, zu welchem die betreffende Gemeinde gehört. 
I 
Die Beschlüsse, welche über die kirchlichen Bedürfnisse, sowie über die 
etwaige Verwendung von Kirchenkapitalien gefaßt werden, sind nach der 
Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Staales zu beurtheilen, in welchem 
die Kirche liegt, und von den kirchlichen Behörden desselben zu genehmigen. 
Die in dieser Weise gültig gefaßten, beziehentlich genehmigten Beschlüsse 
sind auch für die ausländischen Parochianen verbindlich; doch stehen ihnen, 
wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staates, in welchem 
die Kirche liegt, zulaässigen Rechtsmittel, sowie das Recht der Beschwerdeführung 
bei der kompetenten Behörde dieses Staates zu. 
Entscheidungen, die in derartigen Differenzen von der zustandigen Behörde 
Lgen auslandische Eingepfarrte ertheilt werden, sind von der persönlichen 
Obrigkeit derselben, ohne daß dieser eine Kognition in der Sache zusteht, sofort 
zu vollstrecken, sobald sie durch die betreffende ausländische Behörde, unter 
genügender Angabe der Thatumstände, auf welchen das Schuldverhältnitß 
beruht, requirirt wird. 
III. 
Eine Aenderung des mittelst dieses Rezesses festgestellten Beitrags- 
verhältnisses zwischen den Königlich Preußischen und den Königlich Sächsischen 
Patronen, Rittergütern, Dorfgemeinden und Gemeindeantheilen kann nur mit 
Genehmigung der beiderseitigen Staatsregierungen erfolgen. Die Aufbringung 
innerhalb jedes Landes wird durch diesen Rezeß nicht berührt. 
IV. 
Die etwaige künftige Auspfarrung einzelner Ortschaften kann ohne 
Entschädigung der betreffenden, von jetzt ab anzustellenden Kirchenbeamten 
erfolgen; die bereits angestellten Kirchenbeamten haben auf eine Entsch#digung 
nur dann Anspruch, wenn ihnen bei ihrer Anstellung nicht die Verpflichtung 
auferlegt worden ist, sich etwaige Auspfarrungen ohne Entschddigungsanspruch 
gefallen zu lassen. 
B. Be-
	        
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