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Baues zu hören und mit der Anschlagssumme bekannt zu machen. Zu den
Interessenten-gehören die Kirchenpatrone, sämmtliche Besitzer von eingepfarrten
Rittergütern oder anderen vom Verbande der politischen Gemeinde eximirten
Grundstücken und die cingepfarrten Gemeinden und Gemeindeantheile. Die
Vertretung der letzteren hierbei erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen
desjenigen Staates, zu welchem die betreffende Gemeinde gehört.
I
Die Beschlüsse, welche über die kirchlichen Bedürfnisse, sowie über die
etwaige Verwendung von Kirchenkapitalien gefaßt werden, sind nach der
Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Staales zu beurtheilen, in welchem
die Kirche liegt, und von den kirchlichen Behörden desselben zu genehmigen.
Die in dieser Weise gültig gefaßten, beziehentlich genehmigten Beschlüsse
sind auch für die ausländischen Parochianen verbindlich; doch stehen ihnen,
wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staates, in welchem
die Kirche liegt, zulaässigen Rechtsmittel, sowie das Recht der Beschwerdeführung
bei der kompetenten Behörde dieses Staates zu.
Entscheidungen, die in derartigen Differenzen von der zustandigen Behörde
Lgen auslandische Eingepfarrte ertheilt werden, sind von der persönlichen
Obrigkeit derselben, ohne daß dieser eine Kognition in der Sache zusteht, sofort
zu vollstrecken, sobald sie durch die betreffende ausländische Behörde, unter
genügender Angabe der Thatumstände, auf welchen das Schuldverhältnitß
beruht, requirirt wird.
III.
Eine Aenderung des mittelst dieses Rezesses festgestellten Beitrags-
verhältnisses zwischen den Königlich Preußischen und den Königlich Sächsischen
Patronen, Rittergütern, Dorfgemeinden und Gemeindeantheilen kann nur mit
Genehmigung der beiderseitigen Staatsregierungen erfolgen. Die Aufbringung
innerhalb jedes Landes wird durch diesen Rezeß nicht berührt.
IV.
Die etwaige künftige Auspfarrung einzelner Ortschaften kann ohne
Entschädigung der betreffenden, von jetzt ab anzustellenden Kirchenbeamten
erfolgen; die bereits angestellten Kirchenbeamten haben auf eine Entsch#digung
nur dann Anspruch, wenn ihnen bei ihrer Anstellung nicht die Verpflichtung
auferlegt worden ist, sich etwaige Auspfarrungen ohne Entschddigungsanspruch
gefallen zu lassen.
B. Be-