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B.
Besondere Bestimmungen.
a) In Bezug auf die Parochie Nieda.
In die im Koͤnigreiche Preußen gelegene Kirche zu Nieda sind:
Koͤniglich Preußischer Seits die Ritterguͤter Wilka mit Bohra und
Scheibe, sowie Lomnitz nebst den Gemeinden Wilka, Bohra, Scheibe,
Lomnitz und Antheil Nieda mit der Nieder-Rudelsdorfer Muͤhle (Kuͤchen-
muͤhle bei Nieda),
und
Koͤniglich Saͤchsischer Seits die Ritterguͤter Trattlau mit Antheil
Reutnitz, Mittel-Reutnitz, Nieder-Reutnitz und Wanscha nebst den
Gemeinden Trattlau, Reutnitz mit Antheil Nieda und Wanscha
eingepfarrt. Auch sind sämmtliche genannte Gutsherrschaften und Gemeinden
in die Kirchschule von Nieda eingeschult. Das Patronat über die Kirche und
Schule steht den Rittergütern Wilka, Trattlau und Wanscha gemeinschaftlich zu.
Bei Bauten an der Kirche, der von der Kirche zu unterhaltenden
Wittichbrücke, den Pfarrgebaüden oder der Schule — auf welche letztere die
unter A. I.—IV. ersichtlichen Grundsätze ebenfalls Anwendung leiden — werden
die Spannfuhren und Handdienste nicht weiter in natura geleistet, sondern
verdungen, der dadurch erwachsende Kostenbetrag aber wird von den zu diesen
Diensten Verpflichteten nach dem bisherigen Verhältniß ohne Zuthun der
übrigen Parochianen bestritten.
Zu dem übrigen, in baarem Gelde aufzubringenden Bauaufwande traͤgt
der Besitzer des Riltergutes Wilka als Kompatron von seinen Dominalgrund-
ucken
Ein Neuntheil (½)
bei; der Ueberrest des Aufwandes aber wird zwischen den übrigen Königlich
Preußischen Rittergütern, Gemeinden und Gemeindeantheilen, und den Königlich
Scchsischen Rittergütern, Gemeinden und Gemeindeantheilen dergestalt getheilt,
daß die ersteren zusammen
acht Fünfundzwanzigkheile (/2)
und die letzteren zusammen
siebzehn Fünfundzwanzigtheile (/)
hierzu kontribuiren.
(Fr. 6202) b) In