Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1031 — 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
a) In Bezug auf die Parochie Nieda. 
In die im Koͤnigreiche Preußen gelegene Kirche zu Nieda sind: 
Koͤniglich Preußischer Seits die Ritterguͤter Wilka mit Bohra und 
Scheibe, sowie Lomnitz nebst den Gemeinden Wilka, Bohra, Scheibe, 
Lomnitz und Antheil Nieda mit der Nieder-Rudelsdorfer Muͤhle (Kuͤchen- 
muͤhle bei Nieda), 
und 
Koͤniglich Saͤchsischer Seits die Ritterguͤter Trattlau mit Antheil 
Reutnitz, Mittel-Reutnitz, Nieder-Reutnitz und Wanscha nebst den 
Gemeinden Trattlau, Reutnitz mit Antheil Nieda und Wanscha 
eingepfarrt. Auch sind sämmtliche genannte Gutsherrschaften und Gemeinden 
in die Kirchschule von Nieda eingeschult. Das Patronat über die Kirche und 
Schule steht den Rittergütern Wilka, Trattlau und Wanscha gemeinschaftlich zu. 
Bei Bauten an der Kirche, der von der Kirche zu unterhaltenden 
Wittichbrücke, den Pfarrgebaüden oder der Schule — auf welche letztere die 
unter A. I.—IV. ersichtlichen Grundsätze ebenfalls Anwendung leiden — werden 
die Spannfuhren und Handdienste nicht weiter in natura geleistet, sondern 
verdungen, der dadurch erwachsende Kostenbetrag aber wird von den zu diesen 
Diensten Verpflichteten nach dem bisherigen Verhältniß ohne Zuthun der 
übrigen Parochianen bestritten. 
Zu dem übrigen, in baarem Gelde aufzubringenden Bauaufwande traͤgt 
der Besitzer des Riltergutes Wilka als Kompatron von seinen Dominalgrund- 
ucken 
Ein Neuntheil (½) 
bei; der Ueberrest des Aufwandes aber wird zwischen den übrigen Königlich 
Preußischen Rittergütern, Gemeinden und Gemeindeantheilen, und den Königlich 
Scchsischen Rittergütern, Gemeinden und Gemeindeantheilen dergestalt getheilt, 
daß die ersteren zusammen 
acht Fünfundzwanzigkheile (/2) 
und die letzteren zusammen 
siebzehn Fünfundzwanzigtheile (/) 
hierzu kontribuiren. 
(Fr. 6202) b) In
	        
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