Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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b) In Bezug auf die Parochie Koͤnigswartha. 
In die im Königreiche Sachsen gelegene Kirche zu Königswartha sind: 
Königlich Sächsischer Seits die Rittergüter und Gemeinden Königs- 
wartha, Kaminau, Truppen, Neudorf und Johnsdorf, 
und 
Königlich Preußischer Seits die Rittergäter und Gemeinden Hermesdorf, 
Steinis, Wartha, Weißig, ferner das Rittergut Kolbitz und die Ballack- 
mühle 
eingepfarrt. 
In die Kirchschule zu Königswartha gehört keine im Königreich Preußen 
grlegene Ortschaft. Das Patronatrecht über die Kirche steht allein dem 
ittergute Königswartha zu. 
Bei allen Bauten an der Kirche oder den Pfarrgebauden werden 
Spannfuhren und Handdienste nicht mehr in natura geleistet, sondern ver- 
dungen, und der Aufwand dafür ist unter den allgemeinen Baukosten zu 
verrechnen. Zu den letzteren tragen die Königlich Sachsischen Rittergäter und 
Gemeinden 
drei Fünftheile (¾/) 
und die Königlich Preußischen Rittergüter und Gemeinden 
zwei Fünftheile () 
Hinsichtlich der baulichen Unterhaltung der Kirchschule zu Königswartha 
wird den Eingepfarrten aus dem Königreiche Preußen kein Beitrag, auch 
nicht insoweit abgefordert, als dieselbe als Küästerwohnung in Frage kommt; 
sie wird vielmehr von der Schulgemeinde Konigswartha aus eigenen Mirteln 
unterhalten. 
Beiderseitige Kommissarien haben vorstehenden 
Rezeß 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterzeichnet und besiegelt. 
Görlitz und Dresden, am 1. September 1864. 
bei. 
(L. 8.) Otto Theodor v. Seydewitz, 
Königlich Preußischer Kommissarius. 
(L. S.) Dr. Ludwig Robert Feller, 
Königlich Sächsischer Kommissarius. 
  
Rebdlgirt im Bürrau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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