Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6204.) Vertrag zwischen Preugen und Oesterreich wegen Legalissrung der von öffent- 
lichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. Vom 4. Sep- 
tember 1865. 
(S'ee Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der Kaiser von 
Oeslerreich, in der Absicht, zur Forderung der Rechtspflege und des wechsel- 
seirigen Verkehrs Erleichterungen bezüglich der Legalisirung der von öffentlichen 
Behörden ausgeslellten oder beglaubigten Urkunden in Ihren beiderseitigen Staaten 
einzuführen und darüber eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Ende 
Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Herrn Karl Anrkon Philipp Freiherrn von Werther, 
Koöniglich Preußischen Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn, Groß- 
kreuz des Königlichen Rothen Adler-Ordens mit Eichenlaub, Ritter des 
St. Johanniter-Ordens, Grohkreuz des Kaiserlich Oesterreichischen 
Leopold-Ordens, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Kaiserlich Königlich Ocflerreichischen Hofe 2c. 2c. r.; 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
den Herrn Alexrander Grafen Mensdorff-Pouilly, Allerhöchsl= 
ihren Wirklichen Geheimen Rath, Kämmerer, Großkreuz des Kaiserlichen 
Leopold-Ordens (mir Kriegsdekoration des Kommandeurkreuzes), Rimer 
des Militair-Maria-Theresien-Ordens, Besitzer des Militair-Verdienst- 
kreuzes (mit Kriegsdekoration), Ritter des Königlich Preußischen Rothen 
Adler-Ordens l. Klasse, Feldmarschall-Lieutenant und Minister des 
Kaiserlichen Hauses und des Aeußern rc. 2c. 2c., 
welche, nach vorgängiger Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, über nachslehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Diejenigen Urkunden, welche von Civil= oder Militairgerichten in oder 
außer Streirsachen und in Strafangelegenheiren, sowie von den geistlichen Ehe- 
gerichten, als Amts-Urkunden ausgenellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem 
Amtsslegel versehen sind, einer Legalisirung nicht. 
Den Urkunden Preußischer Gerichte stehen gleich diejenigen, welche von 
den Generalkommissionen zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse, den landwirthschaftlichen Regierungsabtheilungen und Spruch- 
kollegien, und von dem Revisionskollegium für Landeekultur-Sachen ausgestellt 
wer-
	        
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