Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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werden. Ausfertigungen Preußischer kriegs-, sland= oder spruchgerichtlicher 
Erkenntnisse müssen durch das zuständige Militairgericht legalisit werden. 
Artikel 2. 
Die von Notaren ausgefertigten Urkunden mässen mit der Legalisfrung 
eines Gerichts erster Instanz ihres Wohnorts versehen sein. 
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden 
die von den Notaren, sowie von anderen nicht unmitkelbar im öffentlichen Dienste 
angestellten Funktionairen, ferner von den Ciodilstandsbeamten und von den 
Hypothekenbewahrern ausgefertigten Urkunden durch den Präsidenten des Land- 
gerichts legalisirt. " 
Artikel 3. 
Die Urkunden der Polizei= und Verwaltungsbehörden (mit alleiniger 
Ausnahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen 
Vorschriften zu verbleiben hat) bedürfen, insofern nicht besondere Erleichterungen 
für beslimmte Fälle vereinbart sind, der Legalisirung der höheren Verwalkungs- 
stellen; — in Preußen der Oberpräsidien, beziehungsweise der Regierungs- 
präsidien, der Regierungen, des Polizeipradsidiums in Berlin und bezüglich 
der von Militairbehörden ausgestellten Urkunden der betreffenden General- 
kommandos beziehungsweise der Generalinspektion der Artillerie, der General= 
Inspektion des Ingenieurkorps und der Feslungen, der Generalinspektion des 
Militair-Erziehungs= und Bildungswesens, der Inspekrion der Jäger und 
Schützen, der Traininspekrion, der Inspektion der (lechnischen Insiume der 
Artillerie, der Artillerie-Fesiungsinspektionen, der Inspektion der Gewehrfabriken, 
des Oberkommandos der Marine, — in Oesterreich der politischen Landes- 
behörde, in Seeschiffahrts= und Seesanitäks-Angelegenheiten der Central-See- 
behörde, und bei den von Militairbehörden ausgefertigten Urkunden des Landes- 
Generalkommandos. — Für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hin- 
gegen ist eine höhere Beglaubigung nicht erforderlich. 
Artikel 4. 
Die Urkunden der Finangbehörden und der diesen untergeordneten Stellen 
bedürfen, insofern nicht in Folge des Handels= und Zollvertrages vom 11. April 
1805. oder durch besondere Vereinbarungen noch weitere Exleichterungen gewährt 
worden sind, der Beglaubigung durch die vorgesetzte Behorde, in Preußen: 
die Regierungen, die Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerdmter, in Oesterreich: die 
Finanz-Landesdirektion oder beziehungsweise die Finanzdirektionen und im Grenz-= 
bezirke die Grenzinspekroren. Urkunden, welche von den obengenannten oder von 
„den in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten, von dem Königlich Preubischen 
(Nr. 6204.) i-
	        
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