Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1038 — 
Finanzministerium, dem Koͤniglich Preußischen Ministerium fuͤr Handel, Ge- 
werbe und offentliche Arbeiten, dem Königlich Preußischen Ministerium der 
geisllichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und dem Koniglich 
Preußischen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, und be- 
ziehungsweise dem Kaiserlich Oesterreichischen Finanzministerium und dem 
Kaiserlich Oesterreichischen Ministerium für Handel und Volkswirthschaft ressor- 
lirenden Behörden ausgestellt oder beglaubige sind, bedärfen keiner weiteren 
Beglaubigung. 
Artikel 5. 
In Preußen bedürfen die aus den Kirchenbüchern unter dem Kirchen- 
siegel ertheilten Extrakte über Taufen, Trauungen und Begrbnisse der Lega- 
listrung durch das Gericht erster Instanz für den Wohnort des Aussiellers 
mit dem Atteste, daß der letztere ur Ertheilung von Extrakten aus den Kirchen- 
büchern legitimirt sei, bei dem Militair hat diese Legalisirung durch die betreffenden 
Korps-, Dioisions= oder Garnisonsgerichte zu erfolgen; — in Oesterreich be- 
dürfen die Auszüge aus den amrlichen Geburts-, Trauungs= und Sterbematrikeln 
nebst der Legalisirung der zustaändigen politischen Ortsbehörde, der Beglaubigung 
der politischen Landesstelle, bei dem Milikair aber des Kriegsministeriums. 
Artikel 6. 
Andere von geistlichen Aemtern chrisllicher Religionsbekenntnisse in Ange- 
legenheiten ihres Berufs ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legalisirung, in 
Preußen: durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, beziehungsweise die Pro- 
vinzialkonsislorien, die Generalsuperintendenten, den evangelischen Feldprobst, die 
bischöflichen Ordinariate, den katholischen Feldprobst; — in Oesterreich: durch 
das bischöfliche Ordinariak, bei den erangelischen Religionsgenossenschaften durch 
die borgesette Superintendentur, beim Militair rücksichtlich der katholischen Feld- 
eistlichkeit durch das apostolische Feldvikariat, rücksichtlich der evangelischen 
Militairseelsorge durch das vorgesetzte Landes-Generalkommando; — für die 
von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung 
nicht erforderlich. 
Die Ausfertigung der Kapitel= und Ordenskonvente in Ungarn bedürfen, 
da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privat-Urkunden gesetzlich 
betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren 
Legalisirung. 
Artikel 7. 
Die einer Prioat-Urkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem Ueber- 
einkommen zuständigen Behbrde bedarf keiner weiteren Legalisirung. 
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