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(Nr. 6206.) Privilegium wegen Emission von 43 prozentigen Prioritcts-Obligationen
III. Emission der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Betrage von
drei Millionen Thaler. Vom 3. Oktober 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von Seiten der unterm 21. August 1837. landesherrlich be-
stärigten Rheinischen Eisenbahngesellschaft darauf angetragen worden ist, ihr
Behufs der Ausführung der durch Allerhöchste Konzessions= und Bestaͤtigungs-
Urkunden vom 5. März 1856., sowie vom 23. Februar und 16. Juli 1863.
genehmigten Erweiterungen ihres Unternehmens die Aufnahme einer ferneren
Anleihe auf Höhe von drei Millionen Thaler Kurant gegen Ausstellung auf den
Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen zu gestatren, er-
theilen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in
Gemöäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachren Obligationen
unter nachstehenden Bedingungen:
K. 1.
Die Obligationen zerfallen in 15,000 Stück, getheilt zum Zwecke der Ver-
loosung und einer besseren Kontrole der Amortisation in 150 Serien à 100 Stück,
jede Obligation zu 200 Thaler und werden unter der Bezeichnung: „48prozentige
Prioritkts-Obligation III. Emission der Rheinischen Eisenbahngesellschaft“ im
unmittelbaren Anschlusse an die letzte Nummer der auf Grund des Allerhöchsten
Privilegiums vom 29. Februar 1864. emittirten Obligarionen unter den forr-
laufenden Nummern 70,001. bis 85,000. nach dem beiliegenden Schema A.
usgestellr und von drei DOirektoren, sowie von dem Spezialdirektor resp. dessen
Stellvertreter unterzeichnet.
g. 2.
Das Darlehn traͤgt 43 Prozent Zinsen, welche in halbjaͤhrigen Raten
postnumerando am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres gezahlt werden.
Den Obligationen werden fuͤr fuͤnf Jahre zehn Stuͤck Zinskupons, jeder zum
Werthe von 4 Thaler 15 Silbergroschen, beigegeben. Diese Kupons sind von
fünf zu fünf Jahren zufolge besonderer Bekanntmachung zu erneuern und ist
für jede Kupons-Serie eine besondere Anweisung zur Empfangnahme neuer
Kupons beizufügen. Die Kupons und Anweisungen nach den anliegenden
Schemas B. und C. werden mit dem Faksimile dreier Oirekroren und des Spezial-
+ Direktors versehen und von zwei Kontrolbeamten der Gesellschaft unterschrieben.
Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und den Städten gezahlt,
welche Seitens der Oirektion der Gesellschaft noch außerdem zu dem Ende ver-
mittelst Bekanntmachung bezeichnet werden. ç
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