Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Gesellschaft hat die mit der Bezahlung der Zinskupons beauftragten 
Komptoire und Handlungshäuser oͤffentlich anzuzeigen. Die Ausreichung einer 
neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen Aushändigung der, der vorhergehen- 
den Serie beigegebenen Anweisung. 
Der Direktion steht die Befugniß zu, sich die Obligationen neben den 
Anweisungen zur Verabfolgung neuer Zinskupons Behufs Abslempelung ein- 
reichen zu lassen. 
* 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthloch, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Verfall- 
tage zur Zahlung präsentirt werden. 
K. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie 
zur Zurückzahlung fällig sind. Wird der Betrag der Obligationen in Empfang 
genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als 
an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; ge- 
schieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Ka- 
pitale gekuͤrzt und zur Einlösung dieser Kupons verwandt. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1869. an jaͤhrlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst 
den Zinsen der eingeloͤsten Obligationen verwandt; der Gesellschaft bleibt jedoch 
vorbehalten, den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken, auch die noch nicht ge- 
tilgten Obligationen jeder Zeit nach einer wenigstens sechs Monate vorherge- 
gangenen böffentlichen Kündigung fällig zu erkldren und zurückzuzahlen. 
Die Tilgung der Obligationen wird in Gegenwart von zwei Mitgliedern 
der Oirektion und des Spezialdirektors unter Zuziehung eines das Protokoll 
aufnehmenden Notars durch das Loos bestimmt, und sind darauf nach einer 
wenigstens zwei Monate vorhergegangenen öffentlichen Anzeige die ausgeloosten 
Nummern am nächsten 1. April fällig. Die Verloofung erfolgt in der Weise, 
daß nur eine, resp. soviel Serien aus der Urne genommen werden, als erforder- 
lich sind, um daraus die zur Bildung der festgesetzten Rückzahlungssumme 
nöthigen Obligationen entnehmen zu können. Enthalten die gezogenen Serien 
mehr Nummern, als erforderlich sind, so gelangen jedesmal zunächst die niedrigsien 
Nummern der ausgeloosten Serien . Rückzahlung und gelten dagegen die 
unmittelbar anschließenden Nummern dieser Serie für die nächstfolgende Amori- 
sation bereits für gezogen. Ist zur Ergänzung der in dem botressenden Jabre 
wei-
	        
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