Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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weiter einzulösenden Obligationen eine weilere Serienziehung zu bewirken, so 
soll es damit in gleicher Weise gehalten werden, so daß die niedrigsten Num- 
mern pro rata der Amortisationssumme in dem bezüglichen Jahre und die 
übrigen Nummern, als für die nächstfolgenden Einlösungen ausgeloost, gelten 
sollen. Die in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen falligen Obligationen 
werden gegen deren Auslieferung unter Anwendung der im F. 4. wegen der 
Zinskupons enthaltenen Vorschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer 
der Städte, in welchen die Zinszahlung erfolgr, spätestens an dem ersten auf 
die Ausloosung folgenden 31. März oder 30. September baar in Kurant ge- 
zahlt. Es erfolgt darüber unter Angabe der ausgeloosten Nummern eine Be- 
kannemachung der Direkrion in den für die statutmißigen Publikationen der 
Gesellschaft beslimmten öffentlichen Blattern. Indessen kann die Gesellschaft, 
wenn die in einem Jahre einzulösenden Obligationen mehr als 100,000 Rehlr. 
betragen, durch Bekanntmachung bestimmen, daß die Inhaber einen Monar vor 
dem Verfalle von jenen Städten diesenigen bezeichnen, in welchen sie die Zah- 
lung erheben wollen; erfolgt dann eine solche Bezeichnung nicht, so wird an- 
genommen, daß sie die Sahlung in Cöln zu empfangen haben. 
Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beob- 
achtung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahnkom-= 
missariate alljä4hrlich ein Nachweis vorgelegt. 
K. 6. 
Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Kupons 
verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und 
ausgesprochen werden. 
Die Direktion der Gesellschaft erläht des Endes auf Antrag der Be- 
theiligten drei Mal, in Zwischenrdumen von wenigstens vier und höchstens sechs 
Monaten, eine öffenrliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die 
etwaigen Rechte an dieselben gellend zu machen. Sind vier Monate nach der 
letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Ookumente eingeliefert oder etwaige 
Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat anßerdem seit der ersten Auf- 
forderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie JZinskupons statt- 
gefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ab- 
lauf die betreffenden Obligationen beziehungsweise die der früheren Serie bei- 
gegebene Anweisung (F. 2.) zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Land- 
gericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus, die Di- 
rektion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der 
mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen be- 
merkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. Die Kosten dieses Ver- 
fahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; jedoch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Ver- 
(Tr. 6206.) jah-
	        
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