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jaͤhrungsfrist (9. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist der
Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons
gegen Quittung ausgezahlt werden.
9. 7.
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung
vorgezeigten Obligationen werden sährucch während zehn Jahre von der Direktion
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung oöffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von
der Direktion unter Angabe der Ss- gewordenen Nummern alsdann
öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen
keinerlei Verpflichtung mehr; doch kann sie deren gänzliche oder tbeilweise
Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeits-
rücksichten gewähren.
g. 8.
Außer den im F. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln
zurückzufordern:
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder
Puelen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz
aufhoͤrt;
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Er-
kenntnisse Schulden halber Exekutionen im Betrage von mehr als
10,000 Rthlr. vollstreckt worden sind;
c) wenn die im K#. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne-
gehalten worden ist, und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst
kurzer, spätestens dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung
die Fehler redressirt hat.
Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe eintritt, in
den Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von drei Monaten zurückgefordert
werden. Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wieder=
herstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in den Fallen b. und c. sechs
Monate, nachdem der Fall eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch zwei Monate,
nachdem die planmäßige Tilgung der Obligationen inzwischen wieder eingetreren
ist. Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen
eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
g. 9.