Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach F. 2. die Zinszahlung erfolgt, ein- 
geruͤckt werden. 
K. 13. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsieigenhandig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern 
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu geben, oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber 
der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840. und vom 8. September 
1843. emittirten resp. 2,500,000 Thaler vierprozentiger und 1,250,000 Thaler 
3 prozentiger Rheinischer Eisenbahn-Obligationen, der nach dem Privilegium 
vom 4. August 1854. emittirten 750,000 Thaler 43 prozentiger Bonn-Cölner 
Eisenbahn-Obligationen, der nach dem Prioilegium vom 30. Mai 1855. emit- 
tirten 700,000 Thaler Cöln-Crefelder Eisenbahn-Obligationen, sowie der nach 
den Privilegien vom 2. August 1858., 26. November 1860., 30. Dezember 
1861. und 29. Februar 1864. emirtirten resp. 5,000,000 Thaler, 3,000,000 
Thaler, 3,000,000 Thaler und 2,000,000 Thaler 43 prozentiger Rheinischer 
Eisenbahn-Obligarionen zu prjudiziren. 
Gegeben Baden-Baden, den 3. Oktober 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
	        
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