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eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach F. 2. die Zinszahlung erfolgt, ein-
geruͤckt werden.
K. 13.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kein
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsieigenhandig vollzogen und
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staates zu geben, oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber
der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840. und vom 8. September
1843. emittirten resp. 2,500,000 Thaler vierprozentiger und 1,250,000 Thaler
3 prozentiger Rheinischer Eisenbahn-Obligationen, der nach dem Privilegium
vom 4. August 1854. emittirten 750,000 Thaler 43 prozentiger Bonn-Cölner
Eisenbahn-Obligationen, der nach dem Prioilegium vom 30. Mai 1855. emit-
tirten 700,000 Thaler Cöln-Crefelder Eisenbahn-Obligationen, sowie der nach
den Privilegien vom 2. August 1858., 26. November 1860., 30. Dezember
1861. und 29. Februar 1864. emirtirten resp. 5,000,000 Thaler, 3,000,000
Thaler, 3,000,000 Thaler und 2,000,000 Thaler 43 prozentiger Rheinischer
Eisenbahn-Obligarionen zu prjudiziren.
Gegeben Baden-Baden, den 3. Oktober 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.