Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Eigenthuͤmer  dieses  Grundsluͤcks  zusteht,  aus  dessen  sonstigem  Vermoͤgen  wegen
ihrer  Hypothekenforderungen  nicht  zur  Hebung  gelangt  sind.

Die  Zahlung  erfolgt  nach  der  den  Gläubigern  zustehenden  Prioritär,
oder,  wenn  sich  die  Direktion  mit  deren  Prüfung  nicht  befassen  will,  zum  Depositum
  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirk  das  versscherte  Grundstück  belegen  ist.

Zinsen  von  der  Brandbonifikation  werden  aber  nicht  vergütigt.

K44.

Ob  und  inwieweit  sonst  die  Sozietkt  gegen  jeden  Dritten,  welcher
den  Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civilprozesses  auf
Entschädigung  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche
dem  Versicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf
den  Betrag  der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschad  gütigung  kraft
der  Versicherung  auf  die  Sozietät  über.

.  45.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  Feuer  entsteht,  wird  von
der  Sozietät  vergütigt,  ohne  Unterschied,  ob  das  Feuer  von  feindlichen  oder
freundlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,  das  heißt  zu  Kriegsoperationen,
oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke  auf  Befehl  eines  milikairischen  Voresetzten

  vorsätzlich  erregt  worden,  oder  ob  das  Feuer  durch  Ruchlosigkeit,

uthwillen  oder  Bosheit  des  Militcairs  oder  Armeegefolges,  oder  aus  Veranlassung
  des  Kriegszustandes  entstanden  ist.  Jedoch  wird  für  Kriegsschäden
nur  dann  Vergüctigung  gewährt,  wenn  die  betreffenden  Gebaude  bei  Erlaß
der  Kriegserklärung,  bezlehentlich  bei  dem  Beginn  der  Feindseligkeiten,  bereits
seit  mindestens  einem  Jahre  bei  der  Provinzialsozietät  versichert  waren,  oder
erst  innerhalb  des  letzten  Jahres  neu  erbaut  worden  und  noch  nirgends  versichert
  gewesen  sind.  Während  der  Zeit  eines  Krieges,  das  heißt,  vom  Erlaß
der  Kriegserklärung  oder  vom  Beginn  der  Feindseligkeit  bis  zur  Bekanntmachung
  des  Friedensschlusses,  oder  während  eines  ausgesprochenen  Belagerungszustandes,
  werden  weder  Erhöhungen  schon  versicherter  Gebäude,  noch  Versicherungen
  der  schon  vor  dem  Kie  vorhanden  gewesenen  Gebaude  angenommen.
  Sollten  von  Seiten  des  Staates  für  Feuerschäden,  welche  auf  Anordnung
  militairischer  Behörden  stattgefunden,  Vergütigungen  gewährt  werden,
so  hat  die  Sozietät,  nicht  aber  der  durch  das  Feuer  Beschädigte,  einen  Anspruch
auf  diese  Verhatigung,  nach  Höhe  der  geiahlten  Entschädigung.  Für  Gebaude,
  welche  im  Bereiche  der  ersten  beiden  Rayons  einer  Feslung  liegen,  wird
von  der  Sozietat  keine  Entschädigung  gegeben.

S.  46.

Ein  Anspruch  auf  Vergütigung  von  der  Sozietat  wird  auch  durch  solche
Beschädigungen  der  Gebäude  begründet,  welche  einem  versicherten  Gebäude
zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  die  Löschung  des  Feuers,  oder

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