Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

6.  RPreßG.  —  Anl.  A.  StGB.  8  80—85,  95,  110,  111,  184.  373

Anlage  A  (zu  Anmerkung  57).
Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871.  (Auszug.)
(RGB.  1876  S.  40.)

§  80.  Der  Mord  und  der  Versuch  des  Mordes,  welche  an  dem
Kaiser,  an  dem  eigenen  Landesherrn,  oder  während  des  Aufenthalts  in
einem  Bundesstaate  an  dem  Landesherrn  dieses  Staats  verübt  worden
sind,  werden  als  Hochverrath  mit  dem  Tode  bestraft.

§  81.  Wer  außer  den  Fällen  des  §  80  es  unternimmt,

1.  einen  Bundesfürsten  zu  tödten,  gefangen  zu  nehmen,  in  Feindes
Gewalt  zu  liefern  oder  zur  Regierung  unfähig  zu  machen,
2.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
oder  die  in  demselben  bestehende  Thronfolge  gewaltsam  zu  ändern,
3.  das  Bundesgebiet  ganz  oder  theilweise  einem  fremden  Staate
gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom  Ganzen
loszureißen,  oder
4.  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ganz  oder  theilweise  einem  anderen
  Bundesstaate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil
desselben  vom  Ganzen  loszureißen,
wird  wegen  Hochverraths  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher
  Festungshaft  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte
erkannt  werden.

*  82.  Als  ein  Unternehmen,  durch  welches  das  Verbrechen  des
Hochverraths  vollendet  wird,  ist  jede  Handlung  anzusehen,  durch  welche  das
Vorhaben  unmittelbar  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

8  83.  Haben  Mehrere  die  Ausführung  eines  hochverrätherischen
Unternehmens  verabredet,  ohne  daß  es  zum  Beginn  einer  nach  §  82
strafbaren  Handlung  gekommen  ist,  so  werden  dieselben  mit  Zuchthaus  nicht
unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte
erkanntwerden.

8  84.  Die  Strafvorschriften  des  §  83  finden  auch  gegen  denjenigen
Anwendung,  welcher  zur  Vorbereitung  eines  Hochverraths  entweder  sich
mit  einer  auswärtigen  Regierung  einläßt  oder  die  ihm  von  dem  Reich
oder  einem  Bundesstaate  anvertraute  Macht  mißbraucht  oder  Mannschaften
anwirbt  oder  in  den  Waffen  einübt.