6. RPreßG. — Anl. A. StGB. 8 80—85, 95, 110, 111, 184. 373
Anlage A (zu Anmerkung 57).
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. (Auszug.)
(RGB. 1876 S. 40.)
§ 80. Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem
Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in
einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden
sind, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft.
§ 81. Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,
1. einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes
Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,
2. die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats,
oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,
3. das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate
gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen
loszureißen, oder
4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil
desselben vom Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher
Festungshaft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
erkannt werden.
* 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des
Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.
8 83. Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen
Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach § 82
strafbaren Handlung gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht
unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
zwei Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
erkanntwerden.
8 84. Die Strafvorschriften des § 83 finden auch gegen denjenigen
Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich
mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm von dem Reich
oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften
anwirbt oder in den Waffen einübt.