— 43 —
um Zwecke derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüren.
z. B. durch ein von zuständigen Personen angeordnetes Einreißen oder
Abwerfen von Wänden, Oächern u. s. w., an den in der Versicherung begriffenen
Theilen zugefügt sind.
Schäden, welche durch Erdbeben, Sturm, Pulver= oder andere Explosionen
(letzteres jedoch mit Beachtung der im F. 10. festgesetzten Ausnahmen),
oder dhnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütigt, wenn
ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schäden selbst also Brandschäden
sind. Dagegen vergütigt die Soziet44t auch den Zerschmetterungsschaden,
welcher durch nicht zündende Blitze verursacht wird.
S. 47.
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr nöthien
Weg= und Aufraumens, worauf schleunigst zu halten, dürfen vor erfolgter
esichtigung und Aufnahme des Brandschadens durch den Kreisdirektor die
Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebdude nicht bei Seite geschafft,
noch sonst verwendet, auch etwa noch stehende Gebäudetheile nicht beschädigt,
und ebensowenig, außer im Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes,
abgetragen werden. Zu letzterem Unternehmen ist unter allen Umständen die
Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Hat der Versicherte eigenmächtig hierwider gehandelt, und dadurch die
Ermittelung, ob der Feuerschaden total oder partiell gewesen, oder die Abschätzung
der Schadenquote (F. 35.) vereitelt, so flellt die Provinzialdirektion
die Höhe des Schadens nach ihrem eigenen Ermessen fest und ist sie berechtigt,
dem Versicherten von der festgesetzten Brandentschädigung einen Abzug
bis zum Betrage des vierten Theils derselben zu machen.
K. 48.
Die Auszahlung der Vergütigungsgelder erfolgt, vorausgesetzt, daß dem
Versicherten nichts entgegensteht, wovon spätere Zahlungstermine (G. 49—52.)
abhängig sind, in zwei Raten, und zwar: der ersten Hälfte sofort nach Festsetzung
der Brandentschädigungs-Liquldation durch die Provinzialdirektion, der
zweiten Hälfte sechs Wochen später. Von der Entschädigungssumme werden
ehn Prozent zurückbehalten, welche dem Reservefonds zufließen, es sei denn,
aß der Beschädigte binnen Jahresfrist, vom Tage der erfolgten Festsetzung
der Brandentschädigungshöhe ab, durch ein Attest des Kreisdirektors den Wiederaufbau
der abgebrannten Gebaude, wenn auch nicht an derselben Stelle
und in den bisherigen Dimensionen, doch in einem verhältnißmäßigen Umfange
nachweist.
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen den durch Brand beschädigten
Versicherten eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher oder fahrlässiger
Brandstiftung eingeleitet wird, kann der Auszahlung der Brandentschädigung
Anstand gegeben werden. Z
(Nr. C009 67 Zin-