Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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b)  ein  Exemplar  der  Blätter,  in  welchen  die  öffentliche  Bekanntmachung
  enthalten  ist,

eingereicht,  worauf  das  Gericht  die  Ediktal-Citation  verfügt  und  darin
den  etwaigen  Inhaber  des  verlorenen  Pfandbriefes  auffordert,  sich
spatestens  bis  zum  zehnten  Zinstermine  zu  melden,  oder  die  Amortisation
des  Pfandbriefes  zu  gewärtigen;

5)  die  Ediktal-Cication  geschieht:

a)  durch  ein  bei  dem  betreffenden  Kreisgerichte  und  der  betreffenden
Pfandbriefskasse  auszuhängendes  Proklama;

b)  durch  dreimalige  Insertion  in  die  im  F.  7.  bezeichneten  Blätter;

6)  vor  Abfassung  des  Amortisations-Erkenntnisses  muß  slets  noch  eine  Bescheinigung
  von  der  betreffenden  Bezirksdirektion  beigebracht  werden,
daß  der  Pandbrief  auch  im  zehnten  Zinstermine  nicht  präsentirt
worden  sei.

.  30.

Pfandbriefe,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung  oder  Befleckung  zum
Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Kriterien
der  Aechtheit  und  Identität,  namlich  die  Bezeichnung  der  Serie,  der  Littera,
der  Nummer,  des  Kapitalbetrages  und  der  Bezirksdirektion  noch
erkennen  lassen,  werden  auf  Verlangen  des  Inhabers  nach  dem  Gesetze  vom
4.  Mai  1843.  (Gesetz-Samml.  S.  177.)  und  zwar  unter  derselben  Nummer
umgefertigt.  Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  die  Thatsache
  der  Vernichtung  in  einer  jeden  Zweifel  und  jede  Ungewißheit  ausschließenden
  Art  und  Weise  nachgewiesen  wird,  andere  Exemplare  unter  derselben
Nummer  und  über  dieselben  Beträge  gegen  Zahlung  von  einem  halben
Prozent  des  Nominalbetrages  bei  Apoints  von  1000  Rehlr.,  von  dreiviertheil
  Prozent  bei  Apoints  von  500  Rthlr.  und  von  Einem  Prozent  bei
kleineren  Apoints  ausgefertigt.

Ob  der  vorerforderte  Beweis  der  Vernichtung  geführt  sei,  bleibt  übrigens
lediglich  der  Beurtheilung  der  betreffenden  Bezirksdirektion  vorbehalten.

S.  31.

Sollte  der  Pfandbriefsinhaber  seine  Befriedigung  wegen  der  ihm  zustehenden
  Rechte  von  der  Bezirksdirektion  und  auch  durch  eine  Beschwerde  bei  der
Generaldirektion  nicht  erlangen  können,  so  steht  ihm  die  Befugniß  zu,  im  ordentlichen
  Rechtswege  gegen  die  betreffende  Bezirksdirektion  seine  Befriedigung  zu
suchen.

Ti-