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D. Herr Graf Gildenstolpe:
Indem der außerordentliche Gesandte und bevollmichtigte Minister
Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen das heutige, internationale
Maßregeln gegen Anarchisten betreffende Protokoll unterschreibt.
erklärt er im Namen seiner Regierung, daß die in den Punkten 2 bis 4 des
erwähnten Protokolls dem Zentralbureau zugewiesenen Pflichten in Schweden
von dem Chef der Polizei in Stockholm, und in Norwegen von der Polizei in
Kristiania ausgeübt werden sollen.
St. Petersburg, den 1/14. März 1904.
gez. Aug. F. Gildenstolpe.
5. Serbisch-bulgarischer Vertrag von 1904.
Übersetzung.
Die Regierung Seiner Königlichen Majestät «des Königs Peter I. von Serbien
und die Regierung Seiner Zarischen Hoheit des Fürsten Ferdinand von
Bulgarien, von dem Bewußtsein der Gemeinsamkeit der Schieksale ihrer verwandten
und benachbarten Staaten tief durchdrungen und von dem aufrichtigen
Wunsch beseelt, ihren Völkern die Vorteile einer friedlichen, politischen und
kulturellen Entwicklung durch Ireuridschäftliche und brüderliche Vereinigung
dieser Völker zu sichern, : - haben folgendes Übereinkommen abgeschlossen:
I.
Jedes I.and hat dem andern gegenüber zwecks Einfuhr der Erzeugnisse
desselben {örtlicher Herkunft) seine Grenzen zu öffnen; beide Länder hahen den
übrigen Ländern gegenüber eine gleiche Zollpolitik zu führen, wobei angestrebt
werden soll, diese Politik durch den Abschluß eines Zollvereins zwischen beiden
Staaten zu krönen.
IL
Der gegenseitige Austausch und Transit. aller Erzeugnisse ist im Gebiet
des betreffenden Staates durch eutsprechende Herabsetzung der Fracht- und
Passagiertarife zu erleichtern.
HL
Te Post- und Telegrapheugebühren simd den innerhalb des betreffenden
‚Staates geltenden gleichzustelien und für den gezenseitigen telegranhischen
Verkehr ist die Kyrillica einnufähren.
IV.
Der gegenseitige Paßzwang ist aufzuheben und alle die Freiheit des Verkehrs
zwischen den Untertanen beider Staaten beengenden Hindernisse sind zu
beseitigen.