Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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D.  Herr  Graf  Gildenstolpe:

Indem  der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmichtigte  Minister
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Schweden  und  Norwegen  das  heutige,  internationale
  Maßregeln  gegen  Anarchisten  betreffende  Protokoll  unterschreibt.
erklärt  er  im  Namen  seiner  Regierung,  daß  die  in  den  Punkten  2  bis  4  des
erwähnten  Protokolls  dem  Zentralbureau  zugewiesenen  Pflichten  in  Schweden
von  dem  Chef  der  Polizei  in  Stockholm,  und  in  Norwegen  von  der  Polizei  in
Kristiania  ausgeübt  werden  sollen.

St.  Petersburg,  den  1/14.  März  1904.

gez.  Aug.  F.  Gildenstolpe.

5.  Serbisch-bulgarischer  Vertrag  von  1904.
Übersetzung.

Die  Regierung  Seiner  Königlichen  Majestät  «des  Königs  Peter  I.  von  Serbien
  und  die  Regierung  Seiner  Zarischen  Hoheit  des  Fürsten  Ferdinand  von
Bulgarien,  von  dem  Bewußtsein  der  Gemeinsamkeit  der  Schieksale  ihrer  verwandten
  und  benachbarten  Staaten  tief  durchdrungen  und  von  dem  aufrichtigen
Wunsch  beseelt,  ihren  Völkern  die  Vorteile  einer  friedlichen,  politischen  und
kulturellen  Entwicklung  durch  Ireuridschäftliche  und  brüderliche  Vereinigung
dieser  Völker  zu  sichern,  :  -  haben  folgendes  Übereinkommen  abgeschlossen:

I.

Jedes  I.and  hat  dem  andern  gegenüber  zwecks  Einfuhr  der  Erzeugnisse
desselben  {örtlicher  Herkunft)  seine  Grenzen  zu  öffnen;  beide  Länder  hahen  den
übrigen  Ländern  gegenüber  eine  gleiche  Zollpolitik  zu  führen,  wobei  angestrebt
werden  soll,  diese  Politik  durch  den  Abschluß  eines  Zollvereins  zwischen  beiden
Staaten  zu  krönen.

IL

Der  gegenseitige  Austausch  und  Transit.  aller  Erzeugnisse  ist  im  Gebiet
des  betreffenden  Staates  durch  eutsprechende  Herabsetzung  der  Fracht-  und
Passagiertarife  zu  erleichtern.

HL

Te  Post-  und  Telegrapheugebühren  simd  den  innerhalb  des  betreffenden
‚Staates  geltenden  gleichzustelien  und  für  den  gezenseitigen  telegranhischen
Verkehr  ist  die  Kyrillica  einnufähren.

IV.
Der  gegenseitige  Paßzwang  ist  aufzuheben  und  alle  die  Freiheit  des  Verkehrs
  zwischen  den  Untertanen  beider  Staaten  beengenden  Hindernisse  sind  zu
beseitigen.