Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883.  47

In  Fälten,  welche  der  Fürstl.  Landrath  jedoch  für  zweiselhaft  oder  aus  einem
andern  Grunde  zu  einer  Berathung  für  geeignet  hält,  soll  er  einen  Ausschuß  der
Vertreter  der  betheiligten  Gemeinden  hören,  welcher  aus  2  Schultheißen  des
Königseer,  für  Sachen  aus  diesem  Bezirk,  und  aus  Frei  Schultheißen  des  Ober.
weißbacher  Amtsgerichtsbezirks  für  Fälle  aus  diesem  besteht.  Dieser  Ausschuß  hat
Nleichzeitig  das  Recht,  Revisionen  der  Kasse  vorzunehmen.

13.

Favital  „Nücktahlung  —*
Die  Quittungen  über  Gehihlichnhiengen  sind  von  der  Sparkassenverwaltung
auszuslellen  und  vom  Kassirer  und  Controleur  gemeinschaftlich  zu  unterzeichnen.

berschüse  uno  Reservefond.

Die  Ueberschüsse  der  Sd  werden  zunächst  zu  einem  Reserwesond
  angesammelt,  der  zur  Deckung  elwaiger  Verluste  dient.  Dieses  geschieht  so
lunge  bis  der  Reservesond  wenigstens  5%  von  der  Summe  aller  Einlagen  ausmacht.
  Hat  der  Neser#esond  diese  Höhe  (von  5  %%)  erreicht,  so  wird  derselbe  nur
hoch  durch  seine  Zinsen  und  Zinses-Zinsen  bis  zur  Maximalhöhe  von  10%  von
der  Summe  aller  Einlagen  vermehrt.

MWMeitere  Ueberschüsse  kommen  den  garantiepflichtigen  Gemeinden  nach  Verhältniß
ihrer  Garantie  zu  Gute.  Durch  Beschluß  ihrer  8.  4  genannten  Vertreter  können
solche  auch  zu  gemeinschastlichen  Zwecken  verwendet  werden.

15.

ungolegun
Die  Sparkassen-Verwallung  #o  allhrich  5  zum  ersten  Juli  des  solgenden
Jahres  Nechmung  zu  legen.
S.  16.

Zur  Erleichterung  für  die  Bewohner  des  Bezirks  werden  in  geeigneten  Ort.
schasten  desselben  mit  Genehmigung  der  Vertreter  der  betheiligten  Gemeinden  Unterkassen
  errichtet,  welche  für  Rechuung  und  unter  Garantie  der  Centralkasse  Einlagen
annehmen  und  zurückzahlen.  Die  Geschäfte  dieser  Fillalassn  werden  ebenfalls  durch
einen  Rendanten  und  Controleur  verwaltet,  welche  der  in  §.  4  enwähnten  Dienstanweisung
  unterworsen  sind  und  ebensalls  angemessene  (antien  zu  leisten  haben.
Zwischen  den  Filialkassen  und  der  Hauptkasse  sindet  in  der  Regel  monatliche  Ab,