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nun Der Togenw e Erlass tritt mit dem 1. Juli 1849 in Kraft und werden
&e demselben entgegenste tebenden Bestimmungen, insbesondere such der den Verhültnissen
nicht mehr entsprechende $. 7 der Verordnung vom 29. Juni 1825, ausser Anwendung
gesetzt.
» Bie Versütlgung der den Beamten bei Versetzungen
schsenden Umzugsakosten.
(Allerhöchste Kabinen. Ordre v. 26. März 1855, welche, zufolge kriegsministeriellen
Erlasses v. 20. April 1355, auch auf die Beamten der Militär-Verwaltung, welchen ein.
bestimmter Militär-Rang nicht beigelegt ist, Anwendung findet.)
Da die Erfahrung gelehrt hat, dass die in der Verordaung vom $. März 1820 und
in den darauf bezüglichen späteren Erlassen enthaltenen Bestimmungen, betreffend die
Vergütigung der den Beamten bei Versetzungen erwachsenden Umzugskosten, zur Festbaltung
einer billigen und gleichmässigen Behandlung nicht ausreichen, so wird für
künftige Versetzungsfälle, in welchen ie ‚Versetzung»reise nach dem 31. März 1855
bierdurch Nachstehendes festgesetz
. 4. Nur etatamässig angestellten Beamten sind Umzugskosten zu vergütigen.
$. 2. Eine solche Vergütigung für etatsmässig angestellte Beamte findet nicht Statt:
as) wenn die Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgt;
b) wenn mit der Versetzung eine bunden ist, durch
deren halbjährigen Betrag die nachstehenden Ummugekosien-Vergätigungen
deckt werden.
$. 3. Die Vergütigung wird gewährt:
a) auf siigemelne b) auf Transportkosten für
Kosten mit: je 5 Mellen mit:
L Beamten der ersten „Rangklasse . . 600 Thlr. . . . . . H Thlr.
I. HU - 2:22 -
m. - in itten n - 2350 - .22.2..38 -
IV. Ober-Regierungsräthen und den mit
ihnen in gleichem Range stehenden
eamten . . 10 - 2... -
V. Beamten der vierten Rangklasso 10 - .....3 -
VI. - fünften - En
VD. Denjenigen Beamten, welche nicht
zu obigen Klassen gehören, aber über
den Subalternen der Provinzlalbebörden
stehen . . . m 8 -
VIH. Subalternen erster Klasse beiden Provineialbehörden
und den mit ihnen
ingleichem RangestehendenBeamten MM - 7
IX. Subalternen zweiter Klasse bei den
Provincislbehörden, Subalternen bei
den Kreis- und Lokalbehörden, 80-fern
sie nicht zu einer der oben gedachten
Rangklassen gehören ee U - 0.22.22. -
X. Unterbedienten . . . .. 3 - Er
Von den Militär-Beamten gehören zu :
V. Korps-Auditeur und Gouvernements- Auditeur in Berlin, Militär-Oberprediger,
tur-Rath.
VI. Divisions- und Garnison-Auditeure, die Gouvernements-Auditeure mit Ausschluss
desjenigen iu Berlin, Divisions- und Garnison-Prediger, Intendantur-Assessor.
VII. Proviantmeister, Rendant bei Montirungs-Depots, die Garnisonverwaltungs-Vorsteher
in Berlin, Potsdam, Spandau, Danzig, Königsberg, Graudeuz, Thorn, Stettin,
Frankfurt a. d. O., Magd eburg, Wittenberg, 0 au, Erfurt, Posen, Glogau, Breslau,
Neisse, Glatz, Schweidnitz, D üsseldorf, Münster, Wesel, Minden, Cöln, Coblenz, Jülich,
Trier, Saarlouis, Luzemburg und Mainz; Ober-Lazareth- -Inspaktoren; Administrator bei
Bemonte-Depots.