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an die Warschau-Wiener Eisenbahn bei Sosnowice, endlich mit einer
Zweigbahn nach Paulshütte zum Anschlusse an die Bahn nach
Luisenglückögrube;
durch eine Linie von Emanuelsegen über Paprotzan und Pleß nach
Dziedzitz zum Anschlusse an die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn mit einer
Zweigbahn von Paprotzan nach Mittel-Lazisk und Trautscholdsegen-
grube zum Anschlusse an diese Grube und an die Wilhelmsbahn.
Das bisherige Unternehmen und die angegebenen Erweiterungen desselben
sollen vereinigt und als ein einheitliches angesehen und behandelt werden.
Die formelle Vereinigung und die Aenderung der Firma soll eintreten,
sobald der Betrieb der Bahnstrecke Breslau-Kolonowska eröffnet ist.
Die Gesellschaft kann aber auch ihr Unternehmen mit Genehmigung des
Staats auf den Bau und Betrieb anderer Eisenbahnen ausdehnen, welche an
die vorgenannten Bahnlinien, die älteren wie die neueren, direkt anschliegen
r* durch Vermittelung fremder Bahnen mit jenen in Zusammenhang gebracht
werden.
Die Feststellung der Bahnlinie und Genehmigung der speziellen Bau-
Projekte und Anschläge gebührt dem Königlichen Ministerium für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten, dessen Zustimmung auch zu jeder Abweichung
von dem festgestellten Bauplan erforderlich ist.
III.
g. 2.
Art der Benutzung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf eigene Rechnung betreiben, je
nach Bedarf mittelst eines oder mehrerer Geleise und mit Dampf oder anderen
Kräften.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnungen im Transportwesen eine
noch bessere und wohlfeilere Beförderung als auf Eisenschienen möglich werden,
so kann die Gesellschaft auch das neue Beforderungsmittel vorbehaltlich der
Genehmigung des Staaks herstellen und benutzen. — Sie ist auch befugk, unter
Genehmigung der Staatsregierung mit anderen Eisenbahngesellschaften, deren
Bahnen in direkter Verbindung mit der ihrigen slehen, oder angelegt werden,
Verträge wegen Benutzung der eigenen oder fremden Bahnen oder wegen
sonstiger Betriebsvereinigungen zu schließen, den Betrieb auf ihrer eigenen Bahn
einer anderen Gesellschaft ganz oder theilweise zu überlassen, nach Umständen
auf fremden Bahnen zu übernehmen. — Sie sann ferner für ihre Rechnung
die erforderlichen Einrichtungen zur Beförderung der Personen und Güter von
"td nach ihren Seationsplätzen kreffen, oder sich bei deramigen Unternehmungen
etheiligen.
6. 4.