Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Spezialdirektors), des obersten technischen Beamten (Oberingenieurs 
resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifikation zum 
Königlich Preußischen Bauinspekror besitzen muß, und des 
Syndikus, sowie die Genehmigung der denselben zu ertheilenden 
Geschäftsinstrukrionen (F. 56.). 
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen 
zu militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die 
Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements 
vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transports 
größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Be- 
förderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Milikair= 
Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 
1. Mai 1861. für den Transport der Truppen und des Armee- 
Materials auf den Eisenbahnen, und den kunftigen Abänderungen und 
Ergänzungen dieser Reglemenkts und Instlrukrion zu unterwerfen, als 
auch Militair-Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen 
zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten 
Preise maaßgebend sein, welche die Milikairverwaltung mit anderen 
Eisenbahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird. 
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen 
und Postwagen, gemäß H. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838., 
K. 9. des Gesetzes vom 5. Juni 1852., F. 5. des Gesetzes vom 
21. Mai 1860., ist die Gesellschaft auch verpflichte#, die begleitenden 
Vostkondukgeure und das expedirende Poslpersonal unentgeltlich zu 
befördern. 
4) Die Gesellschaft gestattet unenrgeltlich die Anlage eines Staatstele- 
graphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminisler festzustel- 
lenden Bedingungen, wird auch auf Verlangen und nach Maaßgabe 
der Anordnung des Handelsministers den Eisenbahnrelssraphe zur 
Benutzung von Staats= und Privatdepeschen mit verwenden. 
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Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche von den zuständigen 
Staatsbehörden wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau 
beschadftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, und 
die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch 
die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtsper- 
sonals entslehenden Kosten zu kragen. Sie ist verpflichter, die nöthigen 
Zuschüsse zu den in Gemäßheit der Verordnung vom 31. Dezember 1846. 
(Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.) für die Bauarbeiter einzurichtenden 
Krankenkassen zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anfor- 
derungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen 
Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeicer bereit- 
willig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der 
dadurch erwa bedingten Kosten übernehmen. 
(Nr. 6213.) 6) Die
	        
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