Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1108 — 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und kuͤnftig 
bestehenden Grundsaͤtze fuͤr die Staatseisenbahnen fuͤr ihre Beamten 
und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs= und Unterstützungs= 
kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beitradge zu leisten. 
Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner 
und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der eine (technische Vor- 
bildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Ansiellungsberech= 
tigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres, soweit 
dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
wählen. 
Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Widerspruchs- 
rechts der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft gegen die Anlage der 
neuen Bahn im Ocberschlesischen Bergwerks= und Hüttenreviere zu einer 
Entschädigung im Wege Rechtens verurtheilt werden sollte, übernimmt die 
Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft die Leistung dieser Entschädigung. 
F. 7. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
a) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung (§F. 25.); 
b) durch den Verwaltungsrath (F. 37.), bestehend aus: 
aa) dem Aufsichtsrathe mit 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern, 
bb) der Direktion mit 8 Mitgliedern und 3 Stellvertretern; 
Pc) durch Beamte. 
7 
8 
g. 9. 
Oeffenkliche Bekanntmachung. 
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind 
in folgenden öffentlichen Bläktern: 
1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 
2) der Schlesischen Zeitung, 
3) der Breslauer Zeitung, 
4) der Schlesischen Provinzial-Zeilung, und 
5) der Berliner Börsen-Zeitung 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich 
vorgeschrieben, genüge ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem 
der vorgenannten 
läffer mit mindestens dreitägiger Zwischenzeit zu 
deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Beim
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.