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g. 13.
Anerkenntnißscheine und Quittungsbogen.
Bis zur Volleinzahlung der neuen Aklien koͤnnen Behufs der Bescheinigung
der Zeichnung und der ersten sowie der folgenden Einzahlungen Anerkenntnisse
und Quittungsbogen ausgegeben werden; uͤber die Form und Einrichtung der-
selben macht der Gesellschaftsvorstand das Erforderliche bekannt.
Nach erfolgter Entlassung der urspruͤnglichen Zeichner aus der persoͤnlichen
Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft G. 15.) ist jeder Vorzeiger eines die früher
berichtigten Einschüsse nachweisenden Quittungsbogens als dessen Eigenthümer
legitimirt.
S. 14.
Einzahlungen der Aktienbeträge.
Der Gesellschaftsvorsiand besiimmt das Verfahren bei den Einzahlungen,
die Zeit und den Ort derselben und deren Höhe; nur dürfen die einzelnen
Ausschreibungen 40 Prozent der Zeichnungsbetrage nicht übersteigen.
Die Einforderung der Einzahlungen geschiehr gemat Artikel 221. des
Deutschen Handelsgesetzbuches durch dreimalige Bekann#machung in den F. 9.
bezeichneten Blättern dergestalt, daß die letzte Insertion mindestens vier Wochen
vor dem letzten Einzahlungstage erfolgen muß.
Der Gesellschaftsvorstand ist auch berechtigt, aber nicht verpflichret, anslatt
Ratenzahlungen Vollzahlungen auf die gezeichneten Aktienbeträge anzunehmen
und für diese die Aktien auszugeben.
K. 21.
Zinsen während der Bauzeie.
Die Einschüsse auf die neuen Aktien werden von dem in der Ausschreibung
bestimmten ersten Einzahlungstage ab bis zum Schlusse des Kalenderquartals,
in welchem die ganze Bahn vollständig hergestellt und in Betrieb gesetzt sein
wird, mir fünf Progent jährlich verzinst; ebenso die voll eingezahlten Akrien
und die bisherigen Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahnaktien, und zwar diese vom
Ablaufe des Kalenderquartals ab, in welchem die Konzession für die neuen
Linien erfolgt.
Die Zinsen werden aus dem Baukapital entnommen. Oemselben fließen
dagegen die bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden Rein-
erträge zu. Die Berichtigung der zinsen erfolgt bis zur letzten Theilzahlung
durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen; die über die
letzteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden Bescheinigungen enthalten
daher zugleich den Beweis der erfolgren Berichtigung der von den früheren
Einschüssen bis dahin aufgelaufenen Zinsen.
Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die ZJinsen
der Einschüsse ohne Weiteres mit übertragen. ½
F. 27.