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K. 22.
Dioidenden und deren Fesistellung.
Mir Ablauf des Kalenderquarkals, in welchem die Bahn vollsiändig
fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Ver-
zinsung aus dem Baukapitale auf. Die Betriebsrechnung des zwischen dem
gedachten Quartalsablauf und dem nächstfolgenden Jahresablauf liegenden Zeit-
raumes wird mit der des folgenden Betriebsjahres vereinigr. Demnächst bildet
das Kalenderjahr das Rechnungsjahr für den Betrieb.
Der aus dem Unternehmen bei dem jedesmaligen Abschlusse der Betriebs-
rechnung sich ergebende Reinertrag wird nach Maaßgabe der folgenden Be-
stimmungen vertheilte:
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-,
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem
Unternehmen haftenden Lasten bestritten. ’
2) Sodann wird der im g. 5. gedachte jährliche Betrag zu dem Reserve-
und Erneuerungsfonds vorweggenommen; und
3) der Ueberrest wird auf sämmtliche Stamm= und Prioricts-Stamm-
aktien in der Art vertheilt, daß bis auf Höhe von fünf Prozent die
letzteren in der Verzinsung vorangehen, und erst wenn auch die Stamm-
aktien fünf Prozenk pro anno erhaltren haben und noch ein Ueberschuß
disponibel ist, dieser auf sammtliche Sramm= und Prioritäts= Stamm-
aktien ohne Unterschied gleichmäáßig abgegeben wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Ablauf jeden Jahres eine Bilanz
für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und durch die Gesellschaftsblärter
innerhalb der ersien sechs Monate des neuen Jahres zu veröffentlichen (vergl.
§. 239. des Deutschen Handelsgesetzbuches).
Die Grundsätze der Bilanz müssen den für die Feslstellung des Rein-
ertrages angegebenen Grundsätzen entsprechen.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach
ihrem Baarbetrage, elwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie
aber unsicher sein sollten, nach gewissenhaffer Schätzung von Seiten der Di-
rektion, und noch vorhandene Baumatkerialien und Vorräthe nach dem Kosten-
preise und bei eingetretener Werthverminderung unter Berücksichtigung derselben
als Aktioa angesetzt. Oagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben,
die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Er-
neuerungsfonds (§. 5.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am
Jahresschlusse verbliebenen Rückstände. «
Uebrigens ist die Form der Bilanz von der Direktion zu bestimmen, vom
Aufsichteratße aber zu genehmigen, welchem letzteren auch die Prüfung der
Bilanz obliegt.
(Nr. 6213.) 144 Die