Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Bilanz ist innerhalb der fuͤr die Publikation bestimmten Frist auch 
an die Staatsbehörden einzureichen (Nr. 12. F. 7. des Einführungsgesetzes zum 
Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 18601.). 
g. 23. 
Dividendenscheine. 
Mit jeder Aktie werden fuͤr fuͤnf Jahre Dividendenscheine ausgereicht 
und denselben Talons beigefägt (Beilage D. und E.). Nach Einlösung des 
letzten Oioidendenscheins wird gegen Abgabe des Talons eine neue Folge 
on Dividendenscheinen für fünf Jahre nebst Talon ausgegeben und in dieser 
Weise fortgefahren. 
Die Dioidendenscheine und Talons werden mit den Unterschriften zweier 
Mitglieder der Direktion und des Hauptrendanten in Faksimile, wie mit dem 
Stempel der Gesellschaft versehen. 
Dioidendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage ab 
gerechner, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
K. 24. 
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung, Ersatz beschädigter 
Aktien, Verlust von Talons te. 
Nicht annullirte Quiktungsbogen, rücksichtlich deren die ursprünglichen 
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen worden (F. 15.), und Akrien 
müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder verloren worden, von dem Inhaber 
auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt 
werden. 
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht 
zu Breslau. 
Ein offentliches Aufgebot und eine Morrifikation von Dioidendenscheinen 
ist auch in Verbindung mit der Mortifikation der Aktie selbst nicht zulässig. 
Die Beträge vernichteter oder verloren gegangener Dividendenscheine werden 
aber auch nach Ablauf der im §F. 23. angegebenen Verjährungsfrist, sofern sie 
nicht inzwischen bereits realisirt worden, dem Inhaber der bekreffenden Aktie, wenn 
er den Verlust vor Eintrift der Verjährungszeit bei der Gesellschaftsdirektion 
schriftlich angemeldet und den Besitz durch Vorzeigung der betreffenden Aktie 
bescheinigt har, gegen Rücklieferung der über die Anmeldung zu ertheilenden 
Bescheinigung auögezahlt. 
Sitnd Abtien, Talons oder Dioidendenscheine zwar nicht verloren, aber 
beschädigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß 
über ihre Richtigkeir kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, 
gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten 
des Inhabers unter gleicher Nummer auszufe#tigen und auszureichen. 
Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Wenn der Besitzer 
einer Akrie den Verlust des zugehörigen Talons anmelder, so wird der neut 
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