Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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bei den vom Verwaltungsrathe bei Einberufung der Generalversammlung zu 
bezeichnenden Bankhäusern und anderen öffentlichen Instituten deponiren. 
Die Stelle der wirklichen Deposition vertreten auch amtliche Beschei- 
nigungen von Staats= und Kommunal-Behörden und -Kassen über bei denselben 
als Depositum befindliche Quittungsbogen oder Aktien. 
Bei der Deponirung der Aktien (oder letzterer Bescheinigung) muß jeder 
Aktionair ein mit seinem Namen versehenes Verzeichniß der Nummern seiner 
Aktien resp. Quittungsbogen und Anerkenmnißscheine in geordneter Reihenfolge, 
und zwar in doppeltem Eremplar, übergeben. Oas eine Eremplar geht - 
hufs der Kontrole zu den Akten der Gesellschaft, das andere wird von der Ge- 
sellschaftskasse oder dem mit der Deponirung betrauten Bankhause mit dem 
Vermerk der erfolgten Deposition und der daraus resultirenden Stimmenzahl 
dem Deponenten zuruͤckgegeben, und dient dasselbe als Einlaßkarte zur General- 
versammlung, auf Grund deren dem Inhaber die entsprechende Anzahl von 
Stimmzetteln, welche mit dem Stempel der Gesellschaft zu versehen sind, ver- 
abfolgt wird. 
Auch erfolgt gegen Ruͤckgabe dieses Duplikatverzeichnisses die Aushaͤndi- 
gung der deponirten Aktien, Quittungsbogen und Anerkenntnißscheine. 
Ein numerisch geordnetes Verzeichniß der deponirten Aktien mit An- 
gabe ihrer Deponenten, sowie des von jedem derselben deponirten Gesammt- 
etrages wird vor Eröffnung der Generalversammlung von der Direktion ge- 
fertigt und dem Generalversammlungs-Prokokolle durch den Syndikus annektirk. 
Alles weitere formelle Verfahren bei der Deponirung zu beslimmen, bleibt 
dem Verwaltungsrathe vorbehalten. 
g. 32. 
Vertretung in den Generalversammlungen. 
Es ist jedem Aktionair gestattet, sich durch einen mit schriftlicher Voll- 
macht versehenen, aus der Jahl der übrigen Aktionaire gewählten Beovoll- 
mächtigten vertreten zu lassen. 
Die Richtigkeit der Vollmacht zu prufen, ist der Verwaltungsrath be- 
rechtigl, aber nicht verpflichtet. 
Ein Ehemann bedarf zur Vertrekung seiner Frau keine besondere Vollmacht. 
Moralische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, 
Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Mindersährige durch ihre Vor- 
münder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionalre zu sein brauchen. 
F. 35. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, resp. der beiden 
Sektionen desselben, Oirektion und Aufsichtsrath, sindet in den jährlichen ordent- 
lichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: 
a) Die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Skrutinium, so daß zunächst die 
(Nr. 6213.) Mit-
	        
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