Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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wiederum mindestens fuͤnf der Direktionsmitglieder (einschließlich der Stell- 
vertreter und des den Vorsitz führenden Mitgliedes) sich befinden müssen. 
Die zu den Versammmlungen einberufenen Stellvertreter sind nur in- 
soweit zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern fehlt und 
treten für diesen Fall nach der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, 
welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben. 
Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei dem Gegen- 
stande der Berathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bei 
der Abstimmung entfernen. 
Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Seellvertreter. 
g. 41. 
Ressort des Verwaltungsrathes. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehoͤren: 
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und deren Aus- 
schreibung (P. 14.); 
2) die Bestim, ung wegen Enklassung der ursprünglichen Aktionaire aus 
der persönlt hen Verbindlichkeit (G. 15.); 
3) die Bestimmung ver nach §. 16. gegen säumige Einzahler anzuwen- 
denden Maopßregein; 
4) Wahl der im §&. 56. bezeichneten Oberbeamten, sowie Feststellung und 
Genehmigung der mit dense.ben von der Oirektion abzuschließenden 
Dienstverträge und zu ertheilenden Oienstinstruktionen, desgleichen Fest- 
stellung der Instruktionen für die Verwaltung der Hauptkasse: 
5) Anlage eines zweiten Bahngleises, sowie alle in §. 29. [Sub 1—7. ge- 
nannken, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu 
bringende Gegenstände; 
6) Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
7) Berathung solcher Vorlagen der Direktion und des Aufsichtsrathes, 
welche, ob zwar zum Ressort der ersteren oder des letzteren gehörig, be- 
ziehungsweise von der Direktion oder dem Aufsichtsrathe an den Ver- 
waltungsrach Behufs einer Begutachtung oder Beschlußfassung über- 
wiesen worden; Beschlußfassung über die etwa nöthig werdenden An- 
träge und Erlasse an die Direktion, den Aufsichtsrath und die Ge- 
neralversammlung. 
Die vom Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der 
Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig voll- 
zogen; in Behinderung beider von einem durch den Verwaltungsrath delegirten 
zeitweiligen Vertreter. 
S. 42.
	        
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