Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1119 — 
g. 42. 
Dauer des Amtes der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Die Amtädauer der durch die Generalversammlung erwählten Mitglieder 
des Verwaltungsrathes ist in der Regel eine sechsjährige. 
Waährend der Zeit der projekrirten Neu= und Erweiterungsbauten, und 
zwar bis zur vollen Eröffnung des Betriebes derselben, sind jedoch die Ueber- 
gangsbestimmungen maaßgebend. 
Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die volle Betriebs- 
eröffnung stattgefunden hat, scheiden von den interimistischen Verwaltungsraths= 
Mitgliedern aus und werden in der nächslfolgenden ordenklichen Generalversamm- 
lung neue gewählt: 
5 Mitglieder des Aufsichtsrathes, 
2 Stellvertreter, 
3 Mitglieder der Direktion, 
1 Stellvertreter. 
Nach Ablauf weiterer zwei Jahre scheiden wiederum aus: 
4 Mitglieder des Aufsichtsrathes, 
1 Stelloertreter, 
3 Mitglieder der Direktion und 
1 Scellvertreter. 
Nach Ablauf von wiederum zwei Jahren scheiden aus die übrigen: 
4 Mieglieder des Aufsichtsrathes, 
1 Stellverteter, 
2 Mitglieder der Direktion und 
1 Stellvertreter. 
In dem Turnus der erslen sechs Jahre entscheidet über das Ausscheiden 
das Loos, später findet das Ausscheiden der Mitglieder in derselben Folge slatt, 
wie sie durch Verloosung im ersien Turnus festgesetzt worden ist. 
Scheidet ein Mitglied durch Tod oder aus anderen Ursachen aus 
dem Verwaltungsrathe, so trikt an dessen Stelle für den Rest seiner Amtsdauer 
der élteste Stellvertreter als wirkliches Micglied in den Verwaltungsrath und 
hat der Verwaltungsrath das Recht, aus den Aktionairen für den Rest der 
Amtsdauer jenes Stellvertreters einen anderen Seellvertrexer zu wählen, welche 
Bestimmung auch für den Fall gilt, daß ein Stellvertreter auf andere Weiste 
ausgeschieden ist. 
Ausscheidende Mitglieder und Stellvertreter sind wieder wählbar. 
(Nr. 6213.) 145“ S. 44.
	        
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