Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S. 41. 
Unentgeltliche Geschäftsführung beziehungsweise Besoldung. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten weder Gehalt noch Remu- 
nerationen, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten. 
Die Direktion erhaált von den Reinerträgen des Geschäfts eine Tantieme 
vom Einem Prozent, welche an die einzelnen Mitglieder nach Maaßgabe ihrer 
Betheiligung an den Sitzungen vertheilr wird. Die Stellvertreter werden 
hierbei insoweit mit berücksichtigt, als sie wirkliche Mitglieder vertreten haben. 
b. Don der Oirektion (Dorstand) insbesondere. 
S. 45. 
Zusammensetzung. 
Die Direktion besteht gemäß F. 7. aus acht wirklichen Mitgliedern nebst 
drei Stellvertretern. 
Die Stellvertreter sind berechtigt, den Verhandlungen beizuwohnen und 
haben bei temporärer Bebinderung. einzelner Mirglieder für diese, auf die Oauer 
der Behinderung, mit Sitz und Stimme eingutreten. 
. 46. 
Der Vorsitzende der Direktion. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes und dessen Stelloertreter sind 
Lgleich Vorsitzende der Direktion; auf ihre Funktionen als solche finden die 
estimmungen des F. 39. Anwendung. 
Sollte der Vorsitzende, sowie der regelmäßige Vertreter zufällig verhindert 
sein, das Präsidium zu führen, so ernennt die Direkrion einen interimistischen 
Vorsitzenden für die Oauer der Verhinderung. 
Die von der Direktion ausgehenden Schriftstücke werden vom Vorsitzenden, 
seinem regelmäßigen Stellvertreter oder einem dazu delegirren Direktionsmitgliede, 
oder einem Bevollmächtigten rechtsverbindlich gezeichnek. 
S. 47. 
Versammlung und Beschlüsse der Direkrion. 
Die Direktion versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nöthig 
erachter oder vier Mitglieder derselben es verlangen, mindestens aber alle 
Monate einmal. 
Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoler Stimmenmehrheit gefaßt 
werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden resp. seines 
Stellvertreters den Ausschlag. 
Zur
	        
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