Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der Aufsichtsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn der- 
selbe in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung, an welcher 
saͤmmtliche Mitglieder (resp. die Stellvertreter fuͤr die Verhinderten) Theil 
nehmen, von zwei Drittheilen der Anwesenden beschlossen ist; auch kann der 
Aufsichtsrath in einer auf gleiche Weise zusammenberufenen Versammlung durch 
einen von vollzéhligem Kollegium mit Majorität von zwei Driktheilen der An- 
wesenden gefaßten Beschluß die Suspension eines Mitgliedes der Direktion, 
resp. Stellvertreters, vom Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten 
Generaloersammlung anordnen, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur 
Einberufung eines Stellvertreters und hiernächst interimistischen Wahl eines 
anderen Direktionsmitgliedes resp. Stellvertreters zu schreiten hat. 
Dieses Wahlprotokoll muß unter Zuziehung einer Gerichksperson oder 
eines Notars aufgenommen werden. 
c. Don dem Aufsichterathe insbesondere. 
g. 52. 
Zusammensetzung des Aufsichtsrathes. 
Der Aufsichtsrath besteht gemät §. 37. aus dreizehn Mitgliedern nebst 
vier Stellvertretern, von denen die letzteren bei temporärer Behinderung ein- 
zelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung eintreten. 
Welche Abweichungen bezüglich der Bildung des Kollegil und der Amts- 
dauer der Mitglieder in den nächsten Jahren slaktfinden sollen, wird in den 
Uebergangsbestimmungen (Artikel 3.) angeordnet. 
K. 53. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehr- 
heit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, auf deren Funktionen die Be- 
stimmung des F. 39. Anwendung findet, und deren Amtsdauer mit dem Zeir- 
raume zusammenfällt, für den sie als Mitglieder und Stellvertreter des 
Aufsichtörathes zu fungiren haben. 
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vollzieht die an die Oirektion 
und deren Beamte (F. 54. Alinea 4.), den Verwaltungsrath und die General= 
versammlung gerichteten Erlasse unter spezieller Mirtheilung der bezüglichen Be- 
schlüsse. Mit anderen als diesen Verwalkungsstellen steht dem Aufsichrsrathe 
eine Korrespondenz nicht zu, sondern ist dieselbe durch die Direktion zu führen. 
g. 34. 
Ressort des Aufsichtsrathes. 
1) Dem Aufsichtsrathe liegt die besondere Kontrole der Geschaftsführung 
der Oirektion ob. 
Er
	        
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