Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Ueber jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. 
Zur Führung des Protokolls, sowie zu kalkulatorischen und anderen Hülfs- 
leistungen kann der Aufsichtsrath für Rechnung der Gesellschaft sich der Bei- 
hülfe eines geeigneten Rechnungs-Sachverständigen bedienen. 
Die Remuneration desselben unterliegt der Genehmigung des Verwal- 
tungsrathes. » 
Der Aufsichtsrath kann ferner unter Requisition bei der Direktion einzelne 
Mitglieder der Direktion, sowie Beamte der Gesellschaft zu seinen Berathungen 
zuziehen. Dieselben haben indeß kein Stimmrecht. 
Artikel 2. 
Der Ausschuß führt fortan den Namen Aufsichtsrath, und werden dem- 
Lemäß die bezüglichen Bestimmungen auch in den übrigen Paragraphen des 
tatuts modifizirt. 
  
Artikel 3. 
Für den Zeitraum von Ertheilung der landesherrlichen Konzession bis 
zur vollen Inbetriebsetzung der projektirten Bahnanlagen resp. bis zwei Jahre 
nach derselben, konform der Bestimmung des F. 42., finden bezüglich des Ge- 
sellschafesoorstandes die nachfolgenden infkerimistischen Bestimmungen stan: 
1) Die gegenwärtig den Verwaltungsrath beziehungsweise die Direktion und 
den Ausschuß (Aufsichtsrath, s. Artikel 2.) der Oppeln-Tarnowitzer 
Eisenbahn bildenden Mitglieder bleiben für die Zeit des Interimistikums 
im Amte. 
2) Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, nach seinem Ermessen sich 
aus der Zahl der Aktionaire oder der neuen Zeichner, nach Bedarf, 
bis zu einundzwanzig Mitgliedern und sieben Seellvertretern nach seiner 
Wahl, und zwar die Direktion bis auf acht Mitglieder und drei Srell- 
vertreter, den Aufsichtsrath bis auf dreizehn Mitglieder und vier Seell- 
vertreter, zu verstärken. 
Beim Ausscheiden oder Tode eines der fungirenden Milglieder oder 
Stelloertreter stehr die Neuwahl für die Zeit des Ineerimisikms dem 
Verwaltungerathe ebenfalls zu. 
1) Denm hiernach für die Zeit des Interimistikums konslituirten Verwaltungs= 
rathe und seinen beiden Sektionen, der Direktion und dem Ausschusse, 
welcher letztere forlab die Benennung Aufsichtsrath erhalten soll, siehen 
alle Befugnisse zu und liegen alle diejenigen Verpflichrungen ob, welche 
für den Verwaltungsrath und seine Seklionen in dem vorstehenden 
Statute festgesiellr sind. 
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5) Bei den bis nach dem Termine der letzten Einzahlung auf das neue 
Aktienkapital stamsmdenden Generalversammlungen wird das Stimmrecht 
Seitens der Aktionaire und Zeichner in folgender Weise geübt: 
Nur die Inhaber von Akiien, Prioritats-Stammaklien, Anerkennt- 
nissen
	        
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