Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1131 — 
(Nr. 6214.) Verordnung, betreffend den ordentlichen perfnlichen Gerichtsstand der ab- 
gesandten Preußischen Konsulatsbeamten. Vom 13. November 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Artikel III. des Gesetzes vom 26. April 1851. 
(Gesetz-Samml. S. 181.), auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt: 
KS. 1. 
Die abgesandten Preußischen Konsuln (consules missi) und die übrigen 
abgesandten Preußischen Konsulatsbeamten haben ihren ordentlichen persönlichen 
Gerichtsstand vor dem Stadtgerichte in Berlin. 
F. 2. 
Durch die im F. 1. enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Beamten 
vorher einen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand in beesigen Landen gehaßt 
haben, in Beziehung auf ihre personlichen Eigenschaften und Befugnisse (ura 
status) und die Erbfolge in ihren Nachlaß nichts geändert; solche sind auch 
ferner nach den in jenem früheren Gerichtssiande geltenden Rechten zu beurtheilen. 
F. 3. 
Isi ein Preußischer Konsulatsbeamter nach einem Lande abgesandt, in 
welchem Preußische Konsulargerichtsbarkeit besteht, so wird durch die im F. 1. 
enthaltene Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß derselbe zugleich der Preußischen 
Konsulargerichtsbarkeir nach Maaßgabe des Geseßes, betreffend die Gerichts- 
barkeit der Konsuln, vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. S. 681.) unterliegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. November 1865. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Fr. 6214—62s5.) (Nr. 6215.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.