— 1131 —
(Nr. 6214.) Verordnung, betreffend den ordentlichen perfnlichen Gerichtsstand der ab-
gesandten Preußischen Konsulatsbeamten. Vom 13. November 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Artikel III. des Gesetzes vom 26. April 1851.
(Gesetz-Samml. S. 181.), auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
KS. 1.
Die abgesandten Preußischen Konsuln (consules missi) und die übrigen
abgesandten Preußischen Konsulatsbeamten haben ihren ordentlichen persönlichen
Gerichtsstand vor dem Stadtgerichte in Berlin.
F. 2.
Durch die im F. 1. enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Beamten
vorher einen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand in beesigen Landen gehaßt
haben, in Beziehung auf ihre personlichen Eigenschaften und Befugnisse (ura
status) und die Erbfolge in ihren Nachlaß nichts geändert; solche sind auch
ferner nach den in jenem früheren Gerichtssiande geltenden Rechten zu beurtheilen.
F. 3.
Isi ein Preußischer Konsulatsbeamter nach einem Lande abgesandt, in
welchem Preußische Konsulargerichtsbarkeit besteht, so wird durch die im F. 1.
enthaltene Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß derselbe zugleich der Preußischen
Konsulargerichtsbarkeir nach Maaßgabe des Geseßes, betreffend die Gerichts-
barkeit der Konsuln, vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. S. 681.) unterliegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. November 1865.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Fr. 6214—62s5.) (Nr. 6215.)