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(Nr. 6218.) Statut des Ruppichterother Wiesenverbandes im Sieg-Kreise des Regierungs-
bezirké Cöln. Vom 6. November 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
„ertheilen hiermit dem beigeschlossenen Statute wegen Bildung des Fuppichterother
(Wiesenverbandes auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. S. 5
(Gesetz-Samml. vom Jahre 1843. S. 51.) und des Gesetzes vom 10 Wei
1853. Artikel 2. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 183.) die landesherrliche
Bestätigung mit der Maaßgabe, daß:
1) die Parzellen in in der großen Wiese, Gemeinde Velken, Flur VII. Nr. 145.
ie 3#., sowie der Theil der Parzellen, Gemeinde Velken, Flur
VI. Nr. 214. bis 221., „die große Wiese“ genannt, welcher zwischen
dem projekrirten Zuleitungsgraben Nr. 3. und dem Bache liegt, und
nach seiner Höhenlage nicht bewässert werden kann, von Beiträgen frei
zu lassen sind;
2) daß auch andere Parzellen, welche für die Bewässerung zu hoch liegen,
erst dann beitragspflichtig werden, wenn der Besttzer sie abträgt und
Bewässerung in Anspruch nimmt;
3) die Aufbringung der Kosten der Anlage und Unterhaltung auf Ver-
langen der Betheiligten nach Sektionen gesondert werden kann, worüber
im Mangel der Einigung der Vorstand und das Schiedsgericht zu
entscheiden haben, unter Beobachtung des Grundsatzes, daß die Ver-
theilung der Beiträge dem Verhältniß der erwachsenden Vortbeile ent-
sprechen soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. November 1865.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
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