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Statut
des
Ruppichterother Wiesenverbandes.
Verhandelt Ruppichteroth, den 22. April 1853.
Vr dem unterzeichneten Bürgermeister erschienen die Eigenthümer der Grund-
stucke in dem Walobrölbachthale bei Ruppichteroth, wie sie in dem Kataster-
Auszuge vom 30. März 1853. bezeichnet sind, und verabredeten unter sich fol-
genden Genossenschaftsvertrag auf Grund des Gesetzes über die Benutzung der
Friganflifs vom 28. Februar 1843. . 56. ff. (Gesetz-Samml. vom Jahre
1843. S. 51.).
F. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke bilden einen Wiesenverband,
um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern.
Der Verband wahlt sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
S. 2.
Die Haupt-, Be= und Entwsserungs-Gräben, die Wehre und Schützen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbands-
wiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosien des Ver-
bandes gemacht und unterhalten, nach einem Plane, welcher durch den bestellten
Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung fest-
zustellen ist.
Die Besaamung, der Umdau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvorstehers
im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die Aus-
führung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes für
ihre Rechnung übertragen.
S. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An-
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht. De
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