Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 11386 — 
Statut 
des 
Ruppichterother Wiesenverbandes. 
Verhandelt Ruppichteroth, den 22. April 1853. 
Vr dem unterzeichneten Bürgermeister erschienen die Eigenthümer der Grund- 
stucke in dem Walobrölbachthale bei Ruppichteroth, wie sie in dem Kataster- 
Auszuge vom 30. März 1853. bezeichnet sind, und verabredeten unter sich fol- 
genden Genossenschaftsvertrag auf Grund des Gesetzes über die Benutzung der 
Friganflifs vom 28. Februar 1843. . 56. ff. (Gesetz-Samml. vom Jahre 
1843. S. 51.). 
F. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke bilden einen Wiesenverband, 
um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. 
Der Verband wahlt sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher. 
S. 2. 
Die Haupt-, Be= und Entwsserungs-Gräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbands- 
wiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosien des Ver- 
bandes gemacht und unterhalten, nach einem Plane, welcher durch den bestellten 
Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung fest- 
zustellen ist. 
Die Besaamung, der Umdau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvorstehers 
im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die Aus- 
führung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes für 
ihre Rechnung übertragen. 
S. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen 
aufgebracht. De 
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