Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Buͤrgermeister bescheinigte 
Wahlprotokoll. 
F. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem feslgestellren 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest- 
siellung und Abnahme vorzulegen; 
4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjahrige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
T) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen, zur Abschließung von Vertragen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
f) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Staturs und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler fesizusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
K. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonafliche Kündigung an, dessen Lohn die General- 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal 
bestimmt. 
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Besiätigung des Landrathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und mus so wässern, das 
alle Parzellen den verhältnigmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigen- 
thümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Bewässerungs- 
An-
	        
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