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Anlagen eigenmächtig verdndern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von
zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver-
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
K. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundflücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiren oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtsriteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch
die Regierung (ctr. F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angclegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge-
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorflandes steht jedem Tbeile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel sindet nicht slatt. Oer unterliegende Theil trägt
die Kosien. »
Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeaämtern
waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist.
Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
F. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen
7 treffen, und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler
edrohen.
. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
(Nr. 6218—6219.) Das