Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Anlagen eigenmächtig verdndern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 
zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen 
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver- 
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
K. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundflücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiren oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtsriteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (ctr. F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angclegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorflandes steht jedem Tbeile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel sindet nicht slatt. Oer unterliegende Theil trägt 
die Kosien. » 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeaämtern 
waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
F. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
7 treffen, und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
edrohen. 
. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
(Nr. 6218—6219.) Das
	        
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