— 1140 —
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Königlichen
Regierung in Cöln als Landespolizeibehörde und von dem Minisler für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
F. 12.
Gegenwärtiges Statut soll nur mit Genehmigung des Herrn Minislers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten abgeändert werden können.
Vorgelesen, allerseirs ausdrücklich genehmigt und unterschrieben resp. mit
Kreuzzeichen unterzeichnet.
(Folgen die Unterschriften.)
(Nr. 6219.) Allerbschster Erlaß vom 6. November 1805., betreffend die Verlegung des
Termins zum Jusammentritt der Prüfungskommission für Rbeinschiffer.
*
5
A.% Ihren Bericht vom 28. Oktober d. J. genehmige Ich, daß der durch
den Erlaß vom 20. April 1857. (Gesetz- Sammt. für 1557. S. 367.) auf den
dritten Montag im Monat Augun fesigesetzte Termin zum Zusammenrritr der
Prüfungskommission für Rheinschiffer auf den ersien Montag im Monat August
verlegt werde.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffenrlichen Kenntniß
zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 6. November 1865.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Zugleich für den Minister der
auswärtigen Angelegenheiten.
An den Minislter der auswärtigen Angelegenheiten, den
Minister für Handel, Gewerbe und offentliche
Arbeiten, den Justizminister und den Minister
des Innern.
Redigirt im Bärcau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt tn der Königlichen Geh#imen Ober- Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).