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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 55.—
(Jr. 6220.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1865., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreie-Chaussce
von Falkenberg bis an die Neissebrücke bei Koppitz, im Kreise Falkenberg,
Regierungsbezirk Oppeln, unter Benutzung der von Falkenberg bis in die
Nähe von Jatzdorf bereits bestehenden Chaussee.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heuigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Falkenberg bis an die Neissebrücke bei Koppitz, im Kreise Falken-
berg, Regierungsbezirk Oppeln, unter Benutzung der von Falkenberg bis in
die Nahe von Jatzdorf bereits bestehenden Chaussee, genehmigt habe, verleihe
Ich hierdurch dem Kreise Falkenberg das Expropriationsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs -Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu-
gleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unrerhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließzlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängren Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 23. Oktober 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Er. o. Itzenplitz
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
etegang 1885. (Nr. 6220 —221) 148 (Nr. 6221.)
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1865,