Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1143 — 
Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Breslau. 
Obligation 
des Kreises Oels 
Litir . .... M .... 
über Thaler Preußisch Kurant. 
uf Grund der unterm . . .. . . . .. . landesherrlich bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse 
vom 17. August 1864. und 26. August 1865. wegen Aufnahme einer Schuld 
von 80,000 Thalern bekennt sich die kreisstaͤndische Eisenbahnkommission des 
Kreises Oels durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern Preußisch 
Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rüchahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter 
Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem Monate 
Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Betrage, sowie des Ter- 
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanmmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Breslau, 
sowie in einer zu Breslau erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
R der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Oels, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Falligkeitstermins folgenden Zeit. 
(Tr. 621.) 148“ Mit
	        
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