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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Breslau.
Obligation
des Kreises Oels
Litir . .... M ....
über Thaler Preußisch Kurant.
uf Grund der unterm . . .. . . . .. . landesherrlich bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse
vom 17. August 1864. und 26. August 1865. wegen Aufnahme einer Schuld
von 80,000 Thalern bekennt sich die kreisstaͤndische Eisenbahnkommission des
Kreises Oels durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern Preußisch
Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rüchahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1866. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter
Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem Monate
Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Betrage, sowie des Ter-
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanmmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Breslau,
sowie in einer zu Breslau erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
R der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Oels, und zwar auch in der nach dem Eintritt
des Falligkeitstermins folgenden Zeit.
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