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Provinz Posen, Regierungebezirk Hosen.
Obligation
des Kreises Bonst
Aif Grund des untr besttigten Kreistagsbeschlusses des
Kreises Bomst vom 29. November 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von
49,000 Thalemrn bekennt sich die ständische Kommission des Kreises Bomst für
den Bau der Guben-Frankfurt-Posener Eisenbahn Namens des Kreises durch
diese, für jeden Inhaber gältige, Seitens des Glubigers unkündbare Ver-
schreibung zu einer Schuld d0ddn . .. Thalern Preußisch Kurant,
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver-
zinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von neun und vierzig Tausend Thalern
geschieht vom Jahre 1866. ab allmdlig aus einem 4 diesem Behufe gebildeten
Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jaͤhrlich, unter Zu-
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1806. ab in dem
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Nzzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor
dem Zahlungskermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung in Posen,
sowie in der Posener Zeitung und in dem Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrigen Terminen, am 2. Januar und am 4. Juli seden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinset. «
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schulbverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Wollstein, und zwar auch in der nach dem
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