Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Eintritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit, sowie bei der Provinzial-Hülfskasse 
in Posen, bei letzterer jedoch nur waͤhrend eines halben Jahres nach der 
Falligkeit. « 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gezbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeicstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapüaale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjahren 
zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil 1. Titel 51. W. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte in Wollstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schulpverschrelhung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nichr vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Finsrupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Wollstein, sowie bei der Provinzial-Hülfskasse zu Posen 
egen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. 
Bem Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons- 
Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- 
zeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Namens- 
Unterschrift vollzogen. 
Wollstein, den nmn ...... 18. 
Die ständische Kommission für den Bau der Guben-Frankfurt- 
Posener Eisenbahn. 
Pro-
	        
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