Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1152 — 
mit dem Beginne desjenigen Quartals, in welchem sein Beitritt erfolgt ist, an 
die General-Feuersozietäts-Kasse zu entrichten. Bei der Erhöhung schon be- 
stehender Versicherungen findet eine gleiche Vergünftigung statt. 
Zu g. 43.b. 
Der g. 43. h., mit Ausschluß des letzten Satzes, wird aufgehoben. An 
seine Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Den polizeilichen Verordnungen unbeschadet, sind die Versicherten 
gegen die Sozietaͤt verpflichtet, folgende Loͤschgeraͤthe stets in brauchbarem 
Stande zu erhalten: 
a) bei jedem nicht massiv gedeckten Wohnhause eine Leiter, die bis 
an den Forst reicht; 
b) zu jedem Schornstein einen Eimer von Leder, Hanf oder Metall; 
c) auf drei Gebaͤude einen Feuerhaken; 
d) auf die kleinste Ortschaft und auf jede sechs Hauser ein Wasser- 
küoen (eine Kufe), wobei ein Räderküven die Stelle von zwei ge- 
wöhnlichen Feuerküven vertreten kann. 
Wenn ausgemittelt wird, daß diese Löschgerdthe ganz oder zum 
Theil bei dem Brande gefehlt haben, so soll eine Ordnungsstrafe von 
1 bis 100 Thalern zur Soziekätskasse eingezogen werden. Bis zur de- 
finitiven Festsetzung dieser Ordnungssirafe durch das Kollegium wird der 
vierfache Anschaffungswerth der defektirten Stücke von der Brandver- 
gütung in Abzug gebracht. 
Zu g. 73. 
Dieser Paragraph wird aufgehoben und tritt an seine Stelle folgende 
Bestimmung: 
Die Bezirkskommissarien, sowie deren Stellvertreter erhalten für 
jede Reise, welche sie im Interesse der Versicherten unternehmen, ein 
Pauschquantum von zwei Thalern als Reisekosten und Dicten aus der 
Sozietakskasse gezahlt. Die Hälfte dieser Summe wird von den Be- 
theiligten wieder zur Kasse eingezogen. 
Jede Entschädigung fäallt fort, wenn der Wohnort des Kommissarius 
resp. Scellvertreters von dem betreffenden Orte des auszuführenden Ge- 
schäftes nur 1 Meile oder weniger entfernt ist, sowie auch in allen den 
Fällen, in welchen die Kommissarien resp. Stellvertreter durch eigene 
Schuld genöthigt sind, eine Reise derselben Angelegenheit halber zu 
wiederholen. 
Die beiden Assozürten, welche der Einladung des Bezirkskom-= 
missarius oder seines Stellvertreters zu den Geschäften des Bezirks- 
Ko-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.