Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

24

dlese  Dohlen  der  größern  Sicherheit  und  längerer  Dauer  wegen  von  Stein  gemacht  werden,
und  sind  die  Oberweg-und  Weg-Inspektoren,  auch  Wegmeister,  wenn  sie  in  Ansehung  des
freien  Abzugs  des  Wassers  Mängel  entdeken,  befuge,  das  Nöthige  auf  Kosten  der  Communen
  zu  veranstalten.  «  ,

IJLDaüberhauptjederCommunobliegt-allegefährlicheStellenaufihrerOrts-Markung
  mit  Sicherheits-Schranken  zu  versehen,  so  muß  dieses  besonders  auch  auf  den
Chausseen  beobachtet  werden.  Die  Orts-Vorsteher  werden  dafür  verantwortlich  gemacht,  daß
an  allen  Brücken,  Dohlen,  und  überhaupt  an  jeder  Gefahr  droheuden  Scelle  die  Schranken
  oder  Brüstungen  stets  in  gurem  Stand  vorgefunden  werden.

Die  Schranken  sollen  zu  besserer  Dauer,  wo  es  nur  immer  cthunlich  ist,  von  Eichenholz,
  die  Schranken-Posten  aber  der  größeren  Sicherheit  und  längerer  Dauer  wegen,  wo
möglich,  von  Stein  seyn.  «

·12.EbensosindaufdenKreuzstkaßendieWegweiserstetsingutemStandzn
erhalten,  und  haben  die  Wegmeister  insbesondere  auch  darauf  zu  sehen,  daß  die  Commun=Vorsteher
  hierin  ihre  Dfliche  erfüllen.

.  13  In  Räksicht  der  Numero=  Stezen,  welche  von  16  zu  16  Dezimal-Ruthen
längst  der  Chaussee  gesezt  sind,  und  welche  zum  Behuf  der  Conservarions-Angaben  und  sonst
sowohl  auf  Stein=  als  Kies-Chausseen  unentbehrlich  sind,  wollen  Wir  verordnet  haben,  daß
die  Communen  solche  anzuschaffen  und  zu  erhalten  schuldig  sepen,  jedoch  bei  der  ersten  Anschaffung
  auf  einen  hölzernen  Posten  3  Kreuzer,  und  auf  einen  steinernen  6  Kreuzer  als
Beitrag  von  der  Königl.  Straßen-Casse  erhalten  sollen.

Dabei  wird  aber  den  Commun-Vorstehern  aufgegeben,  und  empfohlen,  diese  hölzernen
Stozen  nach  und  nach,  wo  es  nur  immer  thunlich  ist,  um  die  häufigen  Reparationen  zu
ersparen,  als  auch,  um  weniger  Veranlassung  zu  deren  Enewendung  zu  geben,  durch  steinerne
  zu  ersezen.

§S.  1I4.  In  Ansehung  der  Pstanzung  feuchtbarer  Binme  an  den  Chausseen  bleibt  es
bei  der  allgemeinen  Verordnung,  daß  die  Güter-Inhaber  sie  auf  ihren  Gücern,  und  folglich
  die  Communen  sie  auf  den  Allmanden  zu  sezen  haben.  Die  Orts-Vorsteher  sind  aber
verantwortlich,  daß  die  Güterbesizer  sie  wirklich  sesen,  und  daß  an  denjenigen  Orten,  wo
etwa  fruchtbare  Bume  aller  Versuche  ungeachter  nicht  fortkommen,  wilde  Obst  oder  Wald-=bäume
  gepflanzt,  und  an  Stellen,  wo  sie  die  gehörige  Größe  noch  nicht  erhalten  haben,  im
Winter  zu  Bezeichnung  des  Wegs  große  Stangen  aufezestellt  werden.

Or.  158.  Da  es  ohne  andere  Schwierigkeiten  nicht  wohl  thunlich  ist,  die  Steinwage
zum  Behuf  der  Uebernahme  der  Conseroations-Steine  anders,  als  in  der  Frohn  zu  transportiren,
  se  haben  sich  die  Communen  diesem  Transport  sowohl  hin  als  her  zu  unterziehen;
vorausgesezt,  daß  dieser  Transpert  nicht  durch  die  nothwendig  gewordene  Ereeution  eines
saumseligen  Entrepreneurs  veranlaßt  worden,  in  welchem  Fall  die  Inspection  den  Transport
der  Steinwage  auf  Kosten  des  Enerepreneurs  durch  ein  Mieth-Fuhrwerk  einzuleiten  hat.

II.  Verbindlichkeiten  der  einzelnen  Personen  in  Hinssht  auf  öffentliche  Wege.

.  16.  Wer  irgend  ein  Gebäude,  Haus,  Sctallung  oder  Scheuer,  Mauer,  Zaun,
Hecke  u.  dgl.,  es  seie  innerhalb  oder  ausserhalb  Ercers,  an  einer  in  herrschafllicher  Administration
  stehenden  Chaussee  zu  sezen  gedenket,  ist  gehalten,  hi'won  bei  dem  Königl  Straßen=Departement

  die  Anzeige  zu  machen,  diese  mit  den  nöthigen  Erklärungen