Die Vaterschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. L##125
stammung des Kindes aus solcher Beiwohnung, da Wortlaut
und Zweck des Bayer. LR. keine Berechtigung zur
Zerlegung des Paternitätssatzes in zwei Theile und zu
verschiedener Gestaltung des Inhalts und der Art der
zulässigen Gegenbeweisführung biete.
So weit hier mit dem Begriff der pruesumtio violenta,
der evidentia kacti und dem angeblichen „Zweck
der Legitimitäts thung“ operirt wird, können wir
auf früher Gesagtes verweisen. Was aber die bemängelte
Zerlegung des „Paternitätssatzes“ in zwei Rechtsvermuthungen
anlangt, so zeigt die Begründung des Revisionsurtheils
gerade recht deutlich, wie unerläßlich die
Auflösung der sogenannten „Vaterschafts in
ihre Bestandtheile zu einer klaren Erkenntniß der fraglichen
Rechtssätze ist.
Als das jüngste der unsere Frage behandelnden
veröffentlichten Urtheile des obersten Landesgerichts
kommt dasjenige vom 10. Juni 1892 (Bl. f. RA. Bd. 58
S. 76) in Betracht, welches ebenfalls den Satz ausspricht,
daß die gesetzliche Präsumtion der Vaterschaft des Ehemanns
nach Bayer. LR. nur durch den Nachweis von
Thatsachen, welche die Beischlafsvollziehung während der
Empfängnißzeit unmöglich machen, beseitigt werde. Zur
Begründung werden keinerlei neue Gesichtspuncte dargelegt.
Mit vorstehenden Ausführungen dürfte der Beweis
erbracht sein, daß die Anschauung des obersten Landesgerichts
auf die Bestimmungen des Bayer. LR. so wenig
wie auf die Sätze des RR. gestützt werden kann.
Ihre Unrichtigkeit kann aber zu allem Ueberfluß aus
dem Texte des Bayer. Landrechts selbst direct
erwiesen werden. In der bereits erwähnten Bestimmung
Thl. I Kap. 3 82 Ziff. 9 wird nämlich ausgesprochen,
daß das Kind einer Ehefrau als unehelich gelten soll,
wenn es später als 302 Tage von dem Tage an geboren
wird, an welchem ihr Ehemann stirbt oder ihr sonst er-