Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  L##125

stammung  des  Kindes  aus  solcher  Beiwohnung,  da  Wortlaut
  und  Zweck  des  Bayer.  LR.  keine  Berechtigung  zur
Zerlegung  des  Paternitätssatzes  in  zwei  Theile  und  zu
verschiedener  Gestaltung  des  Inhalts  und  der  Art  der
zulässigen  Gegenbeweisführung  biete.

So  weit  hier  mit  dem  Begriff  der  pruesumtio  violenta,
  der  evidentia  kacti  und  dem  angeblichen  „Zweck
der  Legitimitäts  thung“  operirt  wird,  können  wir
auf  früher  Gesagtes  verweisen.  Was  aber  die  bemängelte
Zerlegung  des  „Paternitätssatzes“  in  zwei  Rechtsvermuthungen
  anlangt,  so  zeigt  die  Begründung  des  Revisionsurtheils
  gerade  recht  deutlich,  wie  unerläßlich  die
Auflösung  der  sogenannten  „Vaterschafts  in
ihre  Bestandtheile  zu  einer  klaren  Erkenntniß  der  fraglichen
  Rechtssätze  ist.

Als  das  jüngste  der  unsere  Frage  behandelnden
veröffentlichten  Urtheile  des  obersten  Landesgerichts
kommt  dasjenige  vom  10.  Juni  1892  (Bl.  f.  RA.  Bd.  58
S.  76)  in  Betracht,  welches  ebenfalls  den  Satz  ausspricht,
daß  die  gesetzliche  Präsumtion  der  Vaterschaft  des  Ehemanns
  nach  Bayer.  LR.  nur  durch  den  Nachweis  von
Thatsachen,  welche  die  Beischlafsvollziehung  während  der
Empfängnißzeit  unmöglich  machen,  beseitigt  werde.  Zur
Begründung  werden  keinerlei  neue  Gesichtspuncte  dargelegt.


Mit  vorstehenden  Ausführungen  dürfte  der  Beweis
erbracht  sein,  daß  die  Anschauung  des  obersten  Landesgerichts
  auf  die  Bestimmungen  des  Bayer.  LR.  so  wenig
wie  auf  die  Sätze  des  RR.  gestützt  werden  kann.

Ihre  Unrichtigkeit  kann  aber  zu  allem  Ueberfluß  aus
dem  Texte  des  Bayer.  Landrechts  selbst  direct
erwiesen  werden.  In  der  bereits  erwähnten  Bestimmung
Thl.  I  Kap.  3  82  Ziff.  9  wird  nämlich  ausgesprochen,
daß  das  Kind  einer  Ehefrau  als  unehelich  gelten  soll,
wenn  es  später  als  302  Tage  von  dem  Tage  an  geboren
wird,  an  welchem  ihr  Ehemann  stirbt  oder  ihr  sonst  er-