Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

—  33  —

e)  Wenn  sich  die  Stadtgemeine  oder  ein  einzelnes  Mitglied  derselben  durch  die
Art  der  Ausübung  solcher  Rechte  beschwert  glaubt;  so  soll  denselben  jedergeit
der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Regierung  freislehen.

5.  138.  In  jeder  mittelbaren  Stadt  sollen  die  dem  Besitzer  über  die  Stadt-Gemeine

  nach  gegenwärtigen  Bestimmungen  zustehenden  Rechte  im  Statute  angegeben

  werden.
Tit.  XI.

Von  der  Ober-Aufsicht  über  die  Stadtverwaltung.

K.  139.  Die  Ober-Aufsicht  des  Staats  über  die  Städte  wird  durch  die
Regierungen  ausgeübt.  Diese  sind  berechtigt  und  verpflichtet  «

a)sichlleberzcugungzuverfcl)affen,obinjcdchtadtdie  Verwaltung  nach  den
Hschen  überhaupt  und  nach  gegenwärtiger  Ordnung  insbesondere  eingerichtet
  sey;
b)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Verwaltung  fortwährend  in  dem  vorgeschriebenen
Gange  bleibe  und  angezeigte  Störungen  beseitigt  werden;
PC)die  Beschwerden  Einzelner  über  die  Verletzung  der  ihnen  als  Mitglieder  der
Gemeine  zustehenden  Rechte  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden;
d)  die  Stadtgemeinen  zu  Erfuͤllung  ihrer  Pflichten  anzuhalten,  und
JPC)  in  den  Fällen  zu  entscheiden,  welche  in  dieser  Ordnung  dahin  verwiesen  sind.

In  allen  Geineine-Angelegenheiten  geht  der  Rekurs  an  die  Regierung,  und.
gegen  die  Entscheidung  derselben  bleibt  der  Rekurs  an  die  höheren  Staaks-Behörden
vorbehalten.  Der  Rechtsweg  ist  aber  gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  nur
dann  zuläassig,  wenn  die  Klage  auf  einem  speziellen  privatrechtlichen  Titel  begründet
wird.  Ueber  allgemeine  Verwaltungs-Grundsätze  und  deren  Anwendung  gebührt
aber  dem  Nichter  kein  Ausspruch.

Wenn  wider  Erwarten  die  Mehrzahl  der  Bürgerschaft  sich  einer  ganz  besondern
  Mlichtverletzung  schuldig  machen  sollte;  so  behalten  Wir  Uns  vor,  einer  solchen
Stadt  die  ihr  durch  diese  Städte-Ordnung  verliehene  Verfassung  zu  entzichen.

Urkundlich  ist  die  gegenwärtige  Ordnung  von  Uns  Hochsleigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Gegeben  Berlin,  den  1716en  März  1831.

(I.S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.  Maassen.  Freih.  v.  Brenn.
Beglaubigt:  Friese.
Bürgereid.

Ich  N.  N.  schwöre  dem  Könige  unterthänig,  treu  und  gehorsam  zu  seyn,
dem  Magisirate  Folge  zu  leisten,  meine  Pflichten  als  Bürger,  wie  sie  mir  durch  die
Städte-Ordnung  vorgeschrieben  sind,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  erfüllen
und  zum  Wohle  der  Stadt  nach  allen  meinen  Kräften  beizuwirken.  So  wahr  2c.  4c.

Eid  der  Magistrats-Mitglieder.

Ich  N.).  schwöre  dem  Könige  unkerthänig,  treu  und  gehorsam  zu  seyn,  und
das  mir  anvertraute  Amt  immer  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  so  zu  verwalten,
wie  die  Gesetze  es  vorschreiben,  auch  aus  allen  meinen  Kräften  und  ohne  alle  Nebenrücksichten
  das  Wohl  des  Staates  und  der  Stadt  zu  fördern.  So  wahr  rc.  2c.

(o.  4231.)  F  Inslruk=