Auth. ei qus mulier. Verzicht. 35
Sind hiedurch der ein fache und der eidliche
Perzicht auf ganz gleiche Stufe gestellt, so folgt
hiergus allein noch nicht, daß der einfache Verzicht
genüge; denn wenn der eidliche Verzicht keine
stärkere Wirkung äußert als der einfache, dieser
aher die Rechtswohlthat der Auth. si qua mulier
nicht beseitigt, so würde hieraus nur folgen, daß
die unter dem gemeinen Rechte stehenden Ehefrauen
rechtsgiltigerweise auf die Authentica gar
nicht verzichten könnten; da aber in den gemeinrechtlichen
Bezirken auch nach Einführung der GO.
nach tagtäglich auf die Authentica verzichtet wurde,
beim Verzichte auf die Auth. si qun mulier auch
die gemeine Rechtslehre schwankend und unsicher
gemacht, und eine so große Anzahl deutscher
Partikulargesetzgebungen veranlaßt haben, hiebei vom
Eide gänzlich Umgang zu nehmen. In Bayern
bestehen (siehe Dollmann, die Gesebgebung
Bayerns Th. 1 Bod. III S. 326) außer dem bayer.
und preuß. Landrechte noch 17 Statutarrechte,
welche über die weiblichen und ehefräulichen Interzessionen
besondere Bestimmungen enthalten, und
unter allen diesen wird der körperliche Eid nur vom
Augsburger Stadtrechte und dem Hohen lohe'-schen
Landrechte verlangt, während das churfürstl.
Mainzische Landrecht das Handgelübde an Eidesstatt
nach vorgängiger Meineidsverwarnung, und
das Ansbacher Statutarrecht ein einfaches Handgelübde
fordert.
Wie es in den Gebieten dieser vier Rechte nach
Einführung der bayer. Gerichtsordnung gchalten
worden sei, muß besonderem Nachweise überlassen
blelben.
Zusatz des Herausgebers. In dem rnicht
ganz unbedeutenden Gebiete des Mainzer Landrechtes
war noch lange nach Einführung der bayer. GO.
das Handgelübde bei dem Verzichte auf die Autb.
üblich, Wie es damit seit dem Notariatgesetze gehalten
wird, ist mir unbekanut, -
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