Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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84.

Berührt  eine  Wasserstraße  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaats,  so
können  auf  Wunsch  der  beteiligten  wirtschaftlichen  Kreise  aus  diesem  Gebiete
Vertreter  des  Handels,  der  Industrie,  der  Schiffahrt  oder  der  Land-  und  Forstwirtschaft
  zu  den  Verhandlungen  des  Wasserstraßenbeirats  von  den  zuständigen
Ministern  zugelassen  werden.  Die  einem  Wasserstraßenbeirat  auf  Grund  dieser
Bestimmung  angehörenden  Mitglieder  sind  bei  den  Wahlen  zum  Landes-Wasserstraßenbeirate
  (&  8  b)  nicht  stimmberechtigt.

Die  freie  Hansestadt  Bremen  ist  nach  Artikel  III  des  Staatsvertrags
zwischen  Preußen  und  Bremen  über  die  Beteiligung  Bremens  an  den  Kosten
eines  Rhein-Weser-Kanals  vom  29.  März  1906  (Gesetzsamml.  S.  227)  an  den
Bezirks-Wasserstraßenbeiräten,  die  für  den  Rhein-Weser-Kanal  zuständig  sind,  zu
beteiligen.

85.

Der  Bezirks-Wasserstraßenbeirat  ist  in  allen  wichtigen  Fragen,  welche  die
Unterhaltung,  den  Ausbau  und  den  Verkehr  der  ihm  zugewiesenen  natürlichen
und  künstlichen  Wasserläufe  betreffen,  zu  hören.

Die  Zuständigkeit  erstreckt  sich  namentlich  auf  folgende  Gegenstände:

1.  Maßnahmen  an  den  Wasserläufen  und  ihren  Ufern  zur  Erhaltung
und  Verbesserung  der  Schiffbarkeit  und  Vorflut  sowie  zur  Beseitigung
von  Hindernissen  des  Hochwasserabflusses  im  Wasserlaufe  selbst  und  in
seinem  Uberschwemmungsgebiete;

2.  Bauberichte,  die  während  der  Ausführung  größerer  Bauten  unter  Mitteilung

  der  bei  dem  Baue  vorgekommenen  Fragen  und  erhobenen
Bedenken  wiederkehrend  zu  erstatten  sind;

3.  die  allgemeinen  Bedingungen  für  die  Erlaubnis  zur  Anlage  von  Häfen
und  Anlegestellen;

4.  die  Bestimmungen  über  die  Schiffahrtabgaben  und  die  im  Bereiche  des
Schleppmonopolgesetzes  vom  30.  April  1913  (Gesetzsamml.  S.  217)
zu  erhebenden  Schlepplöhne,  insbesondere  auch  die  Feststellung  oder
Abänderung  der  Tarife;

5.  die  zu  erlassenden  Schiffahrtpolizeiverordnungen  und  sonstigen  allgemeinen
  Vorschriften  über  Benutzung  und  Betrieb;

6.  soziale  Fürsorge  für  die  an  den  Wasserläufen  beschäftigten  Arbeiter

und  die  schiffahrttreibende  Bevölkerung.

Der  Bezirks-Wasserstraßenbeirat  kann  im  Rahmen  seiner  Zuständigkeit
selbständige  Anträge  an  die  Provinzialbehörde  richten  und  von  dieser  Auskunft
verlangen.

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