Metadata : Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

24  Gebührnisse.

Für  die  Hauptübnung:  Heim,  Tuchrock,  Tuch=  oder  Drillichhofe,  langschäftige
Stiefel  oder  Schn'rschuhe,  Leidbriemen  mit  2  Palrontaschen.  Seitengewehr.  Tonniste
mit  4  kg  Belasung  und  Trageriemrn,  herumgrlegter  Mantel  und  aufgeschnalltet
Kochgeschirr.  (Auf  Befehl  wird  auch  der  Beotveutrl  umgehängt.)  Geiwehr.

5.  Sturmanzug  und  Anzug  im  Fettuugskriege:  Tuchanzug,  langschäftige  Stiefel
Leibriemen,  Seitengewehr  und  beide  Patren#taschen,  Mantel  u.  U.  nebst  Zeltbahn  üube
Schulter  und  Brust  getragen  mil  ausgeschnatliem  Kochgeschirr,  Brolbentel,  Fekoflasche
Schanzzeug  und  Gewehr.  Ausseyen  der  Feldmütze  wird  befohlen.

6.  Feldmarschmäsiger  Anzug:  Orem.  Wassewock,  Bunde,  Tuchbose.  Sliefel.  Leib
riemen  mit  Schlot,  Seitengrwehr  und  2  Pamontaschen,  eiserne  Porlion  und  Felpß#asche
Schanzzeug  mit  Futieral.  —  Toimitre  mic  Trageriemen.  Kochgeschirr  und  Niemen
Mantel,  Zeltausrüsunng,  Gewehr,  Vrotbettel  und  Erkennungsmarke.  Einzupacken
Feidmütze,  Schnürschuhe,  Wäscht,  Putz-  und  Nähzeug.  Sold-  und  Gesangbuch

7.  Parade#zug:  Für  Gardr-=  und  Grenadier-a#gimenter:  Grenadiermittze  ode
Helm  mit  Haarbusch,  lerrter  Tornister  mit  Kochgeschirr.  Ohne  Brotbeulel,  Feidflasch
und  Schanzzeug.  Patrontaschen,  Tuch=  oder  weißleinene  Hose,  langschäftige  Stlefel
Einige  Intanlerieregimenter  haben  einen  Haarbunch.

§.  Ausgehanzug:  Feldmütze  over  eigene  Mütze  mit  Schirm,  Waffenrock,  Tuch
ober  weißleinene  Hose,  gelieserte  oder  eigene  Fußbekleidung,  auch  sind  weiße  Pandschuh
geftattet.  ·

F.  Eigene  Sachen.

Mit  Erlauhnis  des  Kompagniechefs  dilrsen  eigene  Unisoemstücke  von  feineren
Tuch,  die  aber  in  Schnitt,  Farbe  und  äußerer  Ausnattunn  den  Borschriften  entsprechen
getragen  werben.  Probemaßige  Sachen  werden  meist  wit  Kompagniestempel  um
Namen  des  Besitzers  versehen.  —  Das  Tragen  eigener  Unisormstücke  bei  der  Ent
lassung  oder  als  Entlassungsanzug  in  —  mit  Ausnabme  der  Mütze  —  verboten

Gebührnisse.

Diese  berechtigten  Forderungen  des  Soldaten  während  der  Dienstzeit  be
stehen  aus  4A.  Löhnung,  B.  Verpflegung,  U.  Wohnunge.

A.  Löhnung

Die  Löhnung  ist  zur  Befriedigung  der  persönlichen  Bedürfnifse  des  Soldaten  be
stimmt,  insoweit  dafür  nicht  anderweit  gesorg:  ist.  Aus  der  Löhnung  muß  der  Solda
serner  die  Kosten  für  Putz-,  Näh-  und  Waschzeug  sowie  für  Reinigung  der  in  seinet
Gebrauch  befindlichen  Sachen  bestreiten,  ausschl.  der  Handwaffen

Löynung  erhält  der  Soldat  monatlich  9  M  (der  Gefreite  10  M.  50  Pf.,
die  ihm  in  drei  Raten  von  je  3  M.  im  voraus  am  1.,  11  und  21.  jede
Monats  ausgezahlt  werden.  Diese  drei  Tage  heißen  Löhnungstage:  de
Zeitraum  zwischen  je  zwei  Löhnungstagen  wird  Monatsdrittel  genannt.
An  den  Löhnungstagen  findet  Löhnungsappell  statl.  Der  Komwpagniechef  ade
der  ihn  vertretende  Offzier  fragt  hierbei,  ob  jever  Soldat  seine  Gebührnisse  richtt
erhalten  hai.  Etwaige  Zweifel  oder  zufällige  Irrtümer  (z.  B.  zu  viel  oder  zu  weni
Abzug  bei  Urlaub]  sind  sofort  zu  melden  und  nicht  elwa  aus  salscher  Scham  zu  vei
schweigen.  In  Geldsachen  muß  durchans  Klarheit  herrschen!  —

Das  Verlesen  der  Postsachen  hat  den  Zweck,  ihre  richtige  Ausgabe  zu  kon
trollieren.  Man  bedanke  sich  bald  bei  dem  Absender,  damil  unnölige  Schreiberci  vo
mieden  wird.