Metadata : Eperimentelle und kritische Beiträge zur Neubearbeitung der Vereinbarungen. I. Band. (1)

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daher  eine  weniger  strenge  Auffassung  der  betreffenden  Bestimmung  der  Vereinbarungen
angemessen.  Als  Grund  hierfür  kann  auch  die  Tatsache  geltend  gemacht  werden,
daß  im  Großbetriebe  das  verflüssigte  Schmalz,  um  es  vollständig  vom  Wasser  zu  befreien,
  länger  bei  höheren  Temperaturen  erhalten  werden  müßte,  als  seiner  Güte  zuträglich
  sein  würde.

Andererseits  aber  darf  bei  der  Wahl  dieser  Grenzzahl  die  auf  die  Fabrikation
zu  nehmende  Rücksicht  nur  soweit  ausgedehnt  werden,  daß  dadurch  die  charakteristische
Eigenschaft  des  Schmalzes,  klar  abzuschmelzen,  nicht  wesentlich  beeinträchtigt  wird.

Ein  geeigneter  Anhaltspunkt  zur  Lösung  dieser  Frage  dürfte  der  Wassergehalt
besserer  Marken  amerikanischen  Schweineschmalzes  sein,  der  selten  0,2  °/,  übersteigt,
woraus  sich  schließen  läßt,  daß  im  Großbetriebe  Schweineschmalz  mit  nur  0,2  °%
Wassergehalt  ohne  besondere  Schwierigkeiten  hergestellt  werden  kann.

Bestände  kein  Zweifel  darüber,  daß  jene  Wasserbestimmungen  unter  Luftabschluß
ausgeführt  worden  sind,  so  würde  als  höchstzulässiger  Grenzwert  ein  Wassergehalt
von  0,2  °%,  in  Betracht  kommen.  Da  aber  anzunehmen  ist,  daß  der  Wassergehalt  in
dem  Schmalze  nach  dem  bisher  üblichen  Verfahren  bestimmt  worden  ist,  nach  dem
die  Ergebnisse  bei  geringem  Wassergehalt  meistens  zu  niedrig  ausfallen,  so  dürfte  es
sich  vielleicht  empfehlen,  Schweineschmalz  seines  Wassergehalts  wegen  erst  dann  zu  beanstanden,
  wenn  seine  konstante  Trübungstemperatur  über  75  °  liegt,  d.  h.  wenn  es
mehr  als  0,3  Prozent  Wasser  enthält.

Es  würde  im  Sinne  meiner  Ausführungen  sein,  wenn  das  vorstehend  geschilderte
Verfahren  möglichst  vielfach  einer  Nachprüfung  unterzogen  und  so  zu  Erörterungen
über  die  in  Rede  stehende  Frage  Anlaß  geben  würde.