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daher eine weniger strenge Auffassung der betreffenden Bestimmung der Vereinbarungen
angemessen. Als Grund hierfür kann auch die Tatsache geltend gemacht werden,
daß im Großbetriebe das verflüssigte Schmalz, um es vollständig vom Wasser zu befreien,
länger bei höheren Temperaturen erhalten werden müßte, als seiner Güte zuträglich
sein würde.
Andererseits aber darf bei der Wahl dieser Grenzzahl die auf die Fabrikation
zu nehmende Rücksicht nur soweit ausgedehnt werden, daß dadurch die charakteristische
Eigenschaft des Schmalzes, klar abzuschmelzen, nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Ein geeigneter Anhaltspunkt zur Lösung dieser Frage dürfte der Wassergehalt
besserer Marken amerikanischen Schweineschmalzes sein, der selten 0,2 °/, übersteigt,
woraus sich schließen läßt, daß im Großbetriebe Schweineschmalz mit nur 0,2 °%
Wassergehalt ohne besondere Schwierigkeiten hergestellt werden kann.
Bestände kein Zweifel darüber, daß jene Wasserbestimmungen unter Luftabschluß
ausgeführt worden sind, so würde als höchstzulässiger Grenzwert ein Wassergehalt
von 0,2 °%, in Betracht kommen. Da aber anzunehmen ist, daß der Wassergehalt in
dem Schmalze nach dem bisher üblichen Verfahren bestimmt worden ist, nach dem
die Ergebnisse bei geringem Wassergehalt meistens zu niedrig ausfallen, so dürfte es
sich vielleicht empfehlen, Schweineschmalz seines Wassergehalts wegen erst dann zu beanstanden,
wenn seine konstante Trübungstemperatur über 75 ° liegt, d. h. wenn es
mehr als 0,3 Prozent Wasser enthält.
Es würde im Sinne meiner Ausführungen sein, wenn das vorstehend geschilderte
Verfahren möglichst vielfach einer Nachprüfung unterzogen und so zu Erörterungen
über die in Rede stehende Frage Anlaß geben würde.