Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ermessen

315

1619

1844

920
1964
2358

738

830

2311
2314
2073

18

1773

941
2376

2364

2306

2081,

220

1093

Vertrag  317,  319  s.  Bestimmung
—  Vertrag.

Verwandtschaft  1668  f.  Berechligung
  —  Verwandtschaft.  1

Vormundschaft  s.  Berechtigung
—  Vormundschaft.
l

Ermittelung.

Eigentum  965,  970  s.  Eigentum
—  Eigentum.  I

Erbe  s.  Erbe  —  Erbe.  l

Erbschein  2361  f.  Erbschein  —
Erbschein.

Gesellschaft.

Der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens
ist,  soweit  erforderlich,  beim  Ausscheiden
  eines  Gesellschafters  im  Wege
der  Schätzung  zu  ermitteln.
Handlung  s.  Beteiligte  —  Handlung.

Pflichtteil.
s.  Erblasser  —  Pilichtteil.
s.  Erbe  —  Pflichtteil.
Testament  i.  Erblasser
Testament.
Todeserklärung  19  s.  Todeserklärung
  —  Todeserklärung.
Vormundschaft  s.  Eltern  —  Vormundschaft.


Ernennung.
Eigentum  s.  Verjährung  220.
Erbschaftskauf  s.  Erbschaftskauf!

—  Erbschaftskauf.
Erbschein  2368  f.  Erbschein  —
Erbschein.
Pflichtteil  s.  Erbe  —  Pflichtteil.
Testament.

2197,  2199—2201,  2222,  2223,
2225  f.  Erblasser  —  Testament.

Verjährung  s.  Berechtigter  —
Verjährung.

 

Dienstbarkeit  s.  Niessbrauch

i
I
Erneuerung.
1041,  1042,  1044.  #

1002

8
1041

1042

10a48,

67
141

1392

1081

1082

805

234

2116

1667

Erneuerungsschein

Nießbrauch.
s.  Bestand  —  Nießbrauch.
s.  Beschädigung  —  Nießbrauch.
1044  s.  Bestandteil  —  Nießbrauch.
Verein  s.  Eintragung  —  Verein.
Willenserkläruug  s.  Bestätigung
—  Millenserklärung.

Erneuerungsschein.

Güterrecht  1525  sf.  Ehefrau  —
Güterrecht.

Nießbrauch.
s.  Besitz  —  Nießbrauch.
s.  Eigentümer  —  Nießbrauch.

Schuldverschreibung.
Neue  Zins=  oder  Rentenscheine  für
eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  dürfen  an  den  Inhaber  der
zum  Empfange  der  Scheine  ermächtigenden
  Urkunde  (E.)  nicht  ausgegeben
  werden,  wenn  der  Inhaber
der  Schuldverschreibung  der  Ausgabe
widersprochen  hat.  Die  Scheine  sind
in  diesem  Falle  dem  Inhaber  der

Schuldverschreibung  auszuhändigen,
wenn  er  die  Schuldverschreibung  vorlegt.


Sicherheitsleistung.

Wertpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung
nur  geeignet,  wenn  sie  auf  den  Inhaber
  lauten,  einen  Kurswert  haben
und  einer  Gattung  angehören,  in  der
Mündelgeld  angelegt  werden  darf.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Mit  den  Wertpapieren  sind  die
Zins-,  Renten-,  Gewinnanteil=  und
E.  zu  hinterlegen.

Mit  Wertpapieren  kann  Sicherheit
nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen  des
Kurswerts  geleistet  werden.

Testament  s.  Erblasser  —  Testament.


Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1814.