thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Telegraphen-Ordnung.

§.  1.
Bereich.

Den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Reglements  ist  die  telegraphische  Korrespondenz
  unterworfen,  welche  zwischen  Stationen  des  Norddeutschen  Bundes  incl.  der
Stationen  des  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theiles  des  Großherzogthums
Hessen-Darmstadt  gewechselt  wird.  In  wie  weit  die  Korrespondenz,  welche  auch  die  Linien
  des  Deutsch-Oeslerreichischen  Telegraphen  =  Vereins,  des  Auslandes  oder  der  Norddeutschen
  Eisenbahnen  berührt,  abweichenden  Bestimmungen  unterworfen  ist,  wird  in  den
Zusätzen  vorgeschrieben  werden.

§.  2.
Benutzung  der  Telegraphen.

Die  Benubung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht
Jedermann  zu.  Die  Bundes.Telegraphen-Verwaliung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien
und  Stationen  zeitweise  ganz  oder  zum  Tbeit  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von
Korrespondenzen  zu  schließen.  Die  Aufgabe  von  Depeschen  Behufs  der  Telegraphirung
kann  nur  bei  den  Telegraphenstationen  (allenfalls  brieflich)  erfolgen.

S.  3.
Bewahrung  des  Telegraphengeheimnisses.

Die  Verwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Depeschen  an  Unbefugte
  uhinder  und  daß  das  Telegraphengeheimniß  in  jeder  Beziehung  auf  das  Strengste
gewahrt  wer

S.  4.
Ausgabe  der  Depescheu.

Die  Telegraphen-Stationen  zersallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für
die  Annahme  und  Beförderung  der  Depeschen  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Klassen,  nämlich: